Begründung: Die Klägerin begehrte von der beklagten Vermieterin Schadenersatz und erhob darüber hinaus verschiedene Feststellungsbegehren zur Nutzung des Mietobjekts, ua betreffend Hundehaltung. Der Mietvertrag enthalte kein Verbot der Tierhaltung. Der Geschäftsführer der Klägerin habe einen Hund, den er in das Büro nehme, wobei er darauf achte, dass das Tier das Betriebsareal nicht frequentiere und verschmutze. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass auch eine Mitarbeiterin einen H... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten die Unterlassung einer konzentrierten Zuleitung von Wasser auf ihr Grundstück. Im Rubrum der Klage führten sie den „Streitwert gemäß § 5 Z 4 lit b AHK“ mit 21.800 EUR an. Eine Bewertung des Interesses nach § 59 JN sowie jeglicher Hinweis auf die Bewertungsvorschriften dieses Gesetzes fehlten. Das Erstgericht zog den Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 Satz 3 JN heran und verneinte deshalb - nach Streitanhängigkeit - seine sachliche Zuständigkeit. Es hi... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Rechtsanwalt hat den Beklagten unter anderem in folgenden Sachen vertreten: in einem Verfahren nach § 1330 ABGB sowie in einem über Anzeige des Beklagten eingeleiteten Strafverfahren. Was das zivilgerichtliche Verfahren betrifft, so ist insbesondere ein strittiger Punkt, ob bei mehreren inkriminierten Äußerungen die (Höchst-)Bemessungsgrundlage des § 10 Z 6 lit a RATG für jede Äußerung gesondert herangezogen werden kann. Die Vorinstanzen haben den geltend ... mehr lesen...
Mit der am 17.5.2006 beim Erstgericht eingelangten Räumungsklage begehrte die Klägerin die Räumung des Hotels „Villa K*****" in 8380 Jennersdorf, *****. Sie brachte dazu vor, dass die erstbeklagte P***** GmbH bis Dezember 2005 Bestandnehmerin des Hotels gewesen sein. Mit der Drittbeklagten sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach diese bzw. die Erst- und Zweitbeklagte das Hotel bis längstens Ende 2006 weiterführten. Seit diesem Tag würden die beklagten Parteien das gegenständlic... mehr lesen...
Norm: JN §56JN §58RATG §10 Z2RATG §7 Abs2
Rechtssatz: 1. Für den Streitwert nach der JN hinsichtlich Bestandstreitigkeiten kommt in erster Linie § 58 JN in Betracht. Wird in der Klage keine bestimmten Zinshöhe behauptet, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs. 2 JN vorzunehmen. 2. Wenn der Streitwert nach dem RATG zwingend vorgegeben ist, kann eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage in anderer Höhe mangels eines Anwendung... mehr lesen...
Norm: JN §56JN §58RATG §10 Z2RATG §7 Abs2
Rechtssatz: 1. Für den Streitwert nach der JN hinsichtlich Bestandstreitigkeiten kommt in erster Linie § 58 JN in Betracht. Wird in der Klage keine bestimmten Zinshöhe behauptet, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs. 2 JN vorzunehmen. 2. Wenn der Streitwert nach dem RATG zwingend vorgegeben ist, kann eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage in anderer Höhe mangels eines Anwendung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin von 91/2096-stel Anteilen an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 3 verbunden ist, überdies von 7/2096-stel und weiteren 7/2096-stel Anteilen (Kfz-Stellplätze Nr 9 und 10). Mit Kaufverträgen vom 10. 4. 2002 verkaufte die Klägerin diese Liegenschaftsanteile an den Beklagten. Der Kaufpreis sollte binnen vierzehn Tagen ab Vertragsunterfertigung beim einvernehmlich bestimmten Treuhänder... mehr lesen...
Mit der angefochtenen einstweiligen Verfügung verpflichtete das Erstgericht den Gegner der Gefährdeten als Nachzahlung auf den einstweiligen Mietzins einen Betrag von Euro 1.763,94 binnen 14 Tagen sowie ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung des zugleich eingeleiteten streitigen Verfahrens über den tatsächlichen Mietzinsrückstand einen einstweiligen monatlichen Mietzins in Höhe von Euro 463,99 jeweils am 1. eines jeden Monates beginnend mit 1.7.2005 zu bezahlen. Es behielt im Üb... mehr lesen...
Norm: EO §382fEO §393 Abs1RATG §10 Z2RATG §13 litbZPO §43 Abs1
Rechtssatz: Vermieter hat seine Kosten und auch jene des erfolgreichen Rekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Der siegreiche Mieter hat einen sofortigen Kostenersatzanspruch. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nicht nach § 13 lit b RATG oder § 14 RATG, sondern wegen der strikten Bindung an das Räumungsverfahren und die bloße Hilfsfunktion, deren Wert nicht höher sein kann al... mehr lesen...
Norm: EO §382fEO §393 Abs1RATG §10 Z2RATG §13 litbZPO §43 Abs1
Rechtssatz: Vermieter hat seine Kosten und auch jene des erfolgreichen Rekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Der siegreiche Mieter hat einen sofortigen Kostenersatzanspruch. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nicht nach § 13 lit b RATG oder § 14 RATG, sondern wegen der strikten Bindung an das Räumungsverfahren und die bloße Hilfsfunktion, deren Wert nicht höher sein kann al... mehr lesen...
Norm: RATG §3RATG §4RATG §10 Z1RATG §10 Z14JN §55 Abs2
Rechtssatz: Die Bewertung einer Besitzstörungsklage nach § 56 Abs 2 JN hat keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage nach dem RATG. Entscheidungstexte 1 R 253/03b Entscheidungstext LG Leoben 08.09.2003 1 R 253/03b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG006... mehr lesen...
Norm: RATG §3RATG §4RATG §10 Z1RATG §10 Z14JN §55 Abs2
Rechtssatz: Die Bewertung einer Besitzstörungsklage nach § 56 Abs 2 JN hat keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage nach dem RATG. Entscheidungstexte 1 R 253/03b Entscheidungstext LG Leoben 08.09.2003 1 R 253/03b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG006... mehr lesen...
Norm: GGG §16 Abs1 Z1 litcJN §49 Abs2 Z5RATG §10 Z2
Rechtssatz: Bei einer Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN handelt es sich - im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung - auch um eine solche iSd § 10 Z 2 RATG, § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG. Entscheidungstexte 5 Ob 99/02y Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 99/02y 3 Ob 145/08g ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die von der klagenden Mieterin eingebrachte Aufkündigung für wirksam und die Beklagte, deren Parteienbezeichnung das Erstgericht - inzwischen rechtskräftig - berichtigte, schuldig, das Bürogebäude auf der Liegenschaft *****Wien, binnen 14 Tagen nach dem 31.12.1999 zu übernehmen. Es verhielt mit der sodann berichtigten Kostenentscheidung die Beklagte zum Ersatz von S 141.971,96 an Prozesskosten. In recht... mehr lesen...
Norm: RATG §7RATG §10 Z2
Rechtssatz: Im Bereich zwingend vorgeschriebener Bemessungsgrundlagen wie des § 10 Z 2 lit a RATG ist für eine Streitwertbemängelung und ein Vorgehen des Gerichtes nach § 7 RATG kein Raum. Entscheidungstexte 40 R 275/99h Entscheidungstext LG für ZRS Wien 10.01.2001 40 R 275/99h Schlagworte Rechtsanwaltstar... mehr lesen...
Norm: RATG §7RATG §10 Z2
Rechtssatz: Im Bereich zwingend vorgeschriebener Bemessungsgrundlagen wie des § 10 Z 2 lit a RATG ist für eine Streitwertbemängelung und ein Vorgehen des Gerichtes nach § 7 RATG kein Raum. Entscheidungstexte 40 R 275/99h Entscheidungstext LG für ZRS Wien 10.01.2001 40 R 275/99h Schlagworte Rechtsanwaltstar... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs1 AIMedienG §1 Abs1 Z1RATG §10
Rechtssatz: Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach der zwingenden Bestimmung des § 10 RATG 120.000 S. Eine höhere Bewertung durch den Kläger ist unzulässig (6 Ob 93/98i ua). Die höhere Bemessungsgrundlage von 240.000 S käme nur bei Äußerungen in einem Medium in Frage. Hier hat der Beklagte sich nur gegenüber einer Journalistin geäußert. Auch wenn ihm bewußt war, daß er in einem Medium zitie... mehr lesen...
Begründung: Die kündigende Partei kündigte der gekündigten Partei dem im August 1985 abgeschlossenen Hausbesorgerdienstvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist für den 30.06.1999 wegen Auflassung des Hausbesorgerpostens wegen bevorstehenden Abbruches (§ 18 Abs. 6 lit. HausbG) und beantragte, dieser aufzutragen, die Dienstwohnung Nr. 2 im Hause Wurzbachgasse 24/Gablenzgasse 3 in 1150 Wien samt Zubehör binnen 14 Tagen nach Ablauf der angeführten Bestandzeit be... mehr lesen...
Norm: ASGG §2RATG §10 Z2RATG §14 lita
Rechtssatz: Auch wenn die Kündigung einer Hausbesorgerdienstwohnung in § 10 Z 2 Rechtsanwaltstarifgesetz nicht ausdrücklich hinsichtlich der Bewertung angeführt wird, ist diese unter Bedachtnahme auf die Gleichheit des Rechtsgrundes und das Schutzbedürfnis des Hausbesorgerdienstverhältnisses nach § 10 Z 2 RATG zu bewerten und sind die Verfahrenskosten nach dieser Bewertung zu bemessen. E... mehr lesen...
Norm: ASGG §2RATG §10 Z2RATG §14 lita
Rechtssatz: Auch wenn die Kündigung einer Hausbesorgerdienstwohnung in § 10 Z 2 Rechtsanwaltstarifgesetz nicht ausdrücklich hinsichtlich der Bewertung angeführt wird, ist diese unter Bedachtnahme auf die Gleichheit des Rechtsgrundes und das Schutzbedürfnis des Hausbesorgerdienstverhältnisses nach § 10 Z 2 RATG zu bewerten und sind die Verfahrenskosten nach dieser Bewertung zu bemessen. E... mehr lesen...
Norm: JN §60JN §59RATG §10 Z2 lita
Rechtssatz: Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo die Liegenschaft selbst streitverfangen ist. Das ist bei einem aus einem Kaufvertrag bzw. dem Eigentumsrecht abgeleiteten Räumungsbegehren nicht der Fall. Mangels eines Jahresmietzinses (kein Bestandverhältnis) ist für die Rechtsanwaltskosten auch die Bestimmung des § 10 Z 2 lit a RATG nicht maßgeblich, die Bewertung des Klägers... mehr lesen...
Norm: JN §60JN §59RATG §10 Z2 lita
Rechtssatz: Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo die Liegenschaft selbst streitverfangen ist. Das ist bei einem aus einem Kaufvertrag bzw. dem Eigentumsrecht abgeleiteten Räumungsbegehren nicht der Fall. Mangels eines Jahresmietzinses (kein Bestandverhältnis) ist für die Rechtsanwaltskosten auch die Bestimmung des § 10 Z 2 lit a RATG nicht maßgeblich, die Bewertung des Klägers... mehr lesen...
Norm: EO §382 b Abs1§382 b Abs2RATG §10 Z4§14
Rechtssatz: Für Einstweilige Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 382 b Abs 1 u. 2 EO) beträgt die Bemessungsgrundlage der Anwaltskosten mangels anderer Regelung S 10.000,-- (§ 14 RATG). § 10 Z 4 RATG ist nicht anzuwenden, da derartige Einstweilige Verfügungen einen Zusammenhang mit einem Eheverhältnis nicht voraussetzen. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: EO §382 b Abs1§382 b Abs2RATG §10 Z4§14
Rechtssatz: Für Einstweilige Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 382 b Abs 1 u. 2 EO) beträgt die Bemessungsgrundlage der Anwaltskosten mangels anderer Regelung S 10.000,-- (§ 14 RATG). § 10 Z 4 RATG ist nicht anzuwenden, da derartige Einstweilige Verfügungen einen Zusammenhang mit einem Eheverhältnis nicht voraussetzen. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIVRATG §10RATG §10 Z6 litaRATG §10 Z6 lita
Rechtssatz: Gemäß § 10 RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S beziehungsweise 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung) frei bewerten. Entscheidungstexte 6 Ob 295/97v E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIVRATG §10RATG §10 Z6 litaRATG §10 Z6 lita
Rechtssatz: Gemäß § 10 RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S beziehungsweise 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung) frei bewerten. Entscheidungstexte 6 Ob 295/97v E... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stellte das Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, im Sinne des Punktes 1 des zwischen den Streitteilen geschlossenen Zusatzmietvertrages vom 30.November 1985 die Durchführung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen baulichen Veränderungen laut angeschlossenem Plan zu dulden. Demgegenüber bestritt der Beklagte eine solche Verpflichtung und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der
Begründung: , er habe diese Zusatzvereinbarung nur auf Grund ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Hälfteeigentümer des Doppelwohnhauses Lauterach, Bundesstraße 76; die andere Hälfte steht im Eigentum seiner Schwester Else L***. Zwischen den Miteigentümern besteht "seit eh und je" die Abmachung, daß der Kläger die näher zur Bundesstraße gelegene Hälfte des Hauses benützt und verwaltet. Der Beklagte ist der Sohn des Klägers. Er bewohnt in diesem Haus mit seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern die Parterrewohnung bestehend aus drei Zimmern, ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs1JN §56 Abs2ZPO §500 IIB2ZPO §501RATG §10 Z2GGG §16 Abs1 Z1
Rechtssatz: Gibt der Kläger den "Streitwert nach Rechtsanwaltstarif" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an, hat er damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach § 10 Z 2 lit b RATG und nach § 16 Abs 1 lit c GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des § 56 Abs 1 und 2 JN den (i... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs1JN §56 Abs2ZPO §500 IIB2ZPO §501RATG §10 Z2GGG §16 Abs1 Z1
Rechtssatz: Gibt der Kläger den "Streitwert nach Rechtsanwaltstarif" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an, hat er damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach § 10 Z 2 lit b RATG und nach § 16 Abs 1 lit c GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des § 56 Abs 1 und 2 JN den (i... mehr lesen...