TE OGH 1999/8/27 7Ra269/99a

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Veröffentlicht am 27.08.1999
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und Dr.Blayzczyk in der Sozialrechtssache der kündigenden Partei Lugner-*****-P*****, 1150 Wien, Gablenzgasse 11, vertreten durch B*****, G***** & P*****, Rechtsanwälte in Wien, Sterngasse 13, wider die gekündigte Partei N***** G*****, 1150 Wien, W*****, vertreten durch Dr.R***** A***** und Dr.H***** D*****, Partnerschaft, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, wegen Kündigung (Rekursinteresse S 10.774,60) infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.07.1999, 1 Cga 12/99m-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gekündigte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Text

Begründung:

Die kündigende Partei kündigte der gekündigten Partei dem im August 1985 abgeschlossenen Hausbesorgerdienstvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist für den 30.06.1999 wegen Auflassung des Hausbesorgerpostens wegen bevorstehenden Abbruches (§ 18 Abs. 6 lit. HausbG) und beantragte, dieser aufzutragen, die Dienstwohnung Nr. 2 im Hause Wurzbachgasse 24/Gablenzgasse 3 in 1150 Wien samt Zubehör binnen 14 Tagen nach Ablauf der angeführten Bestandzeit bei Exekution von den nicht im Bestand gegebenen Gegenständen geräumt zu übergeben oder gegen die Aufkündigung binnen 4 Wochen Einwendungen anzubringen.Die kündigende Partei kündigte der gekündigten Partei dem im August 1985 abgeschlossenen Hausbesorgerdienstvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist für den 30.06.1999 wegen Auflassung des Hausbesorgerpostens wegen bevorstehenden Abbruches (Paragraph 18, Absatz 6, lit. HausbG) und beantragte, dieser aufzutragen, die Dienstwohnung Nr. 2 im Hause Wurzbachgasse 24/Gablenzgasse 3 in 1150 Wien samt Zubehör binnen 14 Tagen nach Ablauf der angeführten Bestandzeit bei Exekution von den nicht im Bestand gegebenen Gegenständen geräumt zu übergeben oder gegen die Aufkündigung binnen 4 Wochen Einwendungen anzubringen.

Gegen diese Kündigung erhob die gekündigte Partei mit Schriftsatz vom 06.05.1999, 1 Cga 12/99m-7 Einwendungen.

Mit Schriftsatz vom 15.06.1999, 1 Cga 12/99m-8 zog die kündigende Partei die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.

Mit Schriftsatz vom 18.06.1999 beantragte die gekündigte Partei, ihr Kosten von S 13.167,-- gemäß § 14 c RATG (Streitwert S 300.000,--) zuzusprechen.Mit Schriftsatz vom 18.06.1999 beantragte die gekündigte Partei, ihr Kosten von S 13.167,-- gemäß Paragraph 14, c RATG (Streitwert S 300.000,--) zuzusprechen.

Mit dem angefochtenen Beschluß verpflichtete das Erstgericht die kündigende Partei, der gekündigten Partei die mit S 2.392,40 (darin S 398,80 USt.) bestimmten Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen zu ersetzen und hat das Mehrbegehren abgewiesen.

Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich der Rekurs der kündigenden Partei mit dem Antrag, ihr die Kosten antragsgemäß zuzuerkennen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In ihrem Rekurs vertritt die gekündigte Partei den Standpunkt, das verfahrensgegenständlich die Kündigung eines Hausbesorgerdienstvertrages verbunden mit dem Antrag auf Räumung der Hausbesorgerdienstwohnung sei, weshalb entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes die Bestimmung des § 10 Z 2 RATG nicht anzuwenden sei, weil diese ausschließlich Streitigkeiten aus Bestandverträgen und "über Räumungsklagen" betreffe. Bei Hausbesorgerdienstverhältnissen stehe jedoch nicht in erster Linie die Räumung der Dienstwohnung im Vordergrund, sondern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ersteres sei nur die notwendige Folge des letzteren und ohne dasselbe nicht möglich.In ihrem Rekurs vertritt die gekündigte Partei den Standpunkt, das verfahrensgegenständlich die Kündigung eines Hausbesorgerdienstvertrages verbunden mit dem Antrag auf Räumung der Hausbesorgerdienstwohnung sei, weshalb entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes die Bestimmung des Paragraph 10, Ziffer 2, RATG nicht anzuwenden sei, weil diese ausschließlich Streitigkeiten aus Bestandverträgen und "über Räumungsklagen" betreffe. Bei Hausbesorgerdienstverhältnissen stehe jedoch nicht in erster Linie die Räumung der Dienstwohnung im Vordergrund, sondern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ersteres sei nur die notwendige Folge des letzteren und ohne dasselbe nicht möglich.

Da die kündigende Partei einerseits die Angabe eines Streitwertes unterlassen habe, andererseits dieser auch nicht anhand sonstiger Kriterien feststellbar sei, sei der Wert der Bemessungsgrundlage nach § 14 RATG anzunehmen und von einem Streitwert von S 300.000,-- auszugehen.Da die kündigende Partei einerseits die Angabe eines Streitwertes unterlassen habe, andererseits dieser auch nicht anhand sonstiger Kriterien feststellbar sei, sei der Wert der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 14, RATG anzunehmen und von einem Streitwert von S 300.000,-- auszugehen.

Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.

Die gekündigte Partei übersieht bei ihrer Argumentation, dass die Bestimmung des § 14 RATG nur anzuwenden ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorgehenden Bestimmungen ermitteln läßt. Die Bemessungsgrundlage für die Kündigung einer Hausbesorgerwohnung läßt sich jedoch auf Grund des § 10 RATG ermitteln, weil auch die Bestimmungen des Rechtanwaltstarifgesetzes gemäß § 7 ABGB einer analogen Auslegung zugänglich sind. Es ist zwar der Ansicht der gekündigten Partei beizupflichten, dass die Bestimmung des § 10 Z 2 RATG ausschließlich Streitigkeiten aus Bestandverträgen und "Räumungsklagen" betrifft und dort die Kündigung einer Hausbesorgerdienstwohnung nicht ausdrücklich geregelt ist. Dennoch spricht die ratio legis diese Bestimmung in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz dafür, dass diese auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall der Kündigung einer Hausbesorgerdienstwohnung anzuwenden ist (vgl. MGA ABGB35 § 7 l/2E). Die Ähnlichkeit in der Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnis des Hausbesorgers spricht ebenfalls für die Rechtsansicht des Erstgerichtes die Kündigung von Hausbesorgerdienstverhältnissen samt Antrag auf Räumung einer Hausbesorgerdienstwohnung nach § 10 Z 2 RATG zu bewerten.Die gekündigte Partei übersieht bei ihrer Argumentation, dass die Bestimmung des Paragraph 14, RATG nur anzuwenden ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorgehenden Bestimmungen ermitteln läßt. Die Bemessungsgrundlage für die Kündigung einer Hausbesorgerwohnung läßt sich jedoch auf Grund des Paragraph 10, RATG ermitteln, weil auch die Bestimmungen des Rechtanwaltstarifgesetzes gemäß Paragraph 7, ABGB einer analogen Auslegung zugänglich sind. Es ist zwar der Ansicht der gekündigten Partei beizupflichten, dass die Bestimmung des Paragraph 10, Ziffer 2, RATG ausschließlich Streitigkeiten aus Bestandverträgen und "Räumungsklagen" betrifft und dort die Kündigung einer Hausbesorgerdienstwohnung nicht ausdrücklich geregelt ist. Dennoch spricht die ratio legis diese Bestimmung in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz dafür, dass diese auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall der Kündigung einer Hausbesorgerdienstwohnung anzuwenden ist vergleiche MGA ABGB35 Paragraph 7, l/2E). Die Ähnlichkeit in der Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnis des Hausbesorgers spricht ebenfalls für die Rechtsansicht des Erstgerichtes die Kündigung von Hausbesorgerdienstverhältnissen samt Antrag auf Räumung einer Hausbesorgerdienstwohnung nach Paragraph 10, Ziffer 2, RATG zu bewerten.

Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 40 und 50 ZPO.

Gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 lit. b ASGG waren der Entscheidung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASGG waren der Entscheidung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 528 Abs. 1 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.

Anmerkung

EW00338 07A02699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:0070RA00269.99A.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19990827_OLG0009_0070RA00269_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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