TE OGH 2006/12/20 13R225/06w

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi(Vorsitzender), Mag. Susanna Hitzel und Mag. Alexander Pertmayr in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, 7571 Rudersdorf, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Lang & Schulze-Bauer, 8280 Fürstenfeld, gegen die beklagten Parteien 1.) Mag. Werner Dax, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** GmbH, 8380 Jennersdorf, Therme 99, 2.) I***** P*****, 5020 Salzburg, V***** und 3.) W***** B*****, 5020 Salzburg, *****, beide vertreten durch die Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen Räumung (Streitwert nach JN Euro 4.000,--) über den Rekurs der zweit- und drittbeklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 14.7.2006, GZ 2 C 166/06a-16 und gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 21.7.2006, GZ 2 C 166/06a-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Rekurs gegen den Beschluss vom 14.7.2006 (ON 16) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

2.) Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 21.7.2006 (ON 10) wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

3.) Die zweit- und drittbeklagten Parteien haben die Rekurskosten jeweils selbst zu tragen.

Begründung:

Text

Mit der am 17.5.2006 beim Erstgericht eingelangten Räumungsklage begehrte die Klägerin die Räumung des Hotels „Villa K*****" in 8380 Jennersdorf, *****. Sie brachte dazu vor, dass die erstbeklagte P***** GmbH bis Dezember 2005 Bestandnehmerin des Hotels gewesen sein. Mit der Drittbeklagten sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach diese bzw. die Erst- und Zweitbeklagte das Hotel bis längstens Ende 2006 weiterführten. Seit diesem Tag würden die beklagten Parteien das gegenständliche Objekt titellos benützen. In der Klage wurde die Höhe des Bestandzinses nicht dargelegt. Es ist lediglich davon die Rede, dass die erstbeklagte Partei per 14.11.2005 mit einem Betrag in Höhe von Euro 83.968,14 an Bestandzins und Betriebskosten im Rückstand sei.

Die beklagten Parteien bestritten, beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und bemängelten unter anderem gemäß § 7 RATG den Streitwert. Dazu brachten sie vor, dass das monatliche Betriebsführungsentgelt Euro 24.000,-- betrage. Somit sei der Streitwert 12 mal Euro 24.000,-- = Euro 288.000,--. Weiters wandten alle beklagten Parteien die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein.Die beklagten Parteien bestritten, beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und bemängelten unter anderem gemäß Paragraph 7, RATG den Streitwert. Dazu brachten sie vor, dass das monatliche Betriebsführungsentgelt Euro 24.000,-- betrage. Somit sei der Streitwert 12 mal Euro 24.000,-- = Euro 288.000,--. Weiters wandten alle beklagten Parteien die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.7.2006 (ON 16) hat das Erstgericht den Streitgegenstand nach § 7 RATG mit Euro 10.000,-- bewertet.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.7.2006 (ON 16) hat das Erstgericht den Streitgegenstand nach Paragraph 7, RATG mit Euro 10.000,-- bewertet.

Mit dem lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtenen Beschluss vom 21.7.2006 (ON 10) wurde die Einrede der erstbeklagten Partei betreffend die örtliche Unzuständigkeit zurückgewiesen. Das Erstgericht erklärt sich hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei für unzuständig und überwies die Klage hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Salzburg. Es erkannte die klagende Partei schuldig, der zweit- und drittbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit Euro 1.403,76 bestimmten Kosten des Zuständigkeitsstreites zu ersetzen. Ein Kostenmehrbegehren von Euro 561,92 wurde abgewiesen. Gegen die genannten Beschlüsse richtet sich der Rekurs der zweit- und drittbeklagten Parteien. Die Rekurswerber bekämpfen den Beschluss vom 14.7.2006 und beantragen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass der Streitwert mit Euro 288.000,-- festgesetzt werde. Weiters wird der Beschluss vom 21.7.2006 hinsichtlich der Kostenentscheidung bekämpft und eine Abänderung dahin beantragt, dass den beklagten Parteien Kosten im Ausmaß von Euro 4.980,70 zugesprochen werden.

Die klagende Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Mit hg. Beschluss vom 25.7.2006, 26 S 78/06 wurde über das Vermögen der erstbeklagten Partei der Konkurs eröffnet und Mag. Werner Dax zum Masseverwalter bestellt. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 25.8.2006 (ON 12) ausgesprochen, dass das Verfahren hinsichtlich der erstbeklagten Partei gemäß § 7 Abs. 1 KO unterbrochen ist. Der Rekurs gegen die Entscheidung vom 14.7.2005 ist unzulässig. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 21.7.2006 ist nicht berechtigt.Die klagende Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Mit hg. Beschluss vom 25.7.2006, 26 S 78/06 wurde über das Vermögen der erstbeklagten Partei der Konkurs eröffnet und Mag. Werner Dax zum Masseverwalter bestellt. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 25.8.2006 (ON 12) ausgesprochen, dass das Verfahren hinsichtlich der erstbeklagten Partei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen ist. Der Rekurs gegen die Entscheidung vom 14.7.2005 ist unzulässig. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 21.7.2006 ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg sei folgendes festgehalten:

Beim Streitwert ist zu unterscheiden, ob es sich hier um den Streitwert nach der JN oder um die Bemessungsgrundlage nach dem RATG handelt. Für den Streitwert nach der JN hinsichtlich Bestandstreitigkeiten kommt in erster Linie § 58 JN in Betracht (vgl. RIS-Justiz RS0046537; RS0046497). So ist bei Streitigkeiten betreffend das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Mietverhältnisses der Gesamtbetrag des auf die streitige Zeit entfallenden Mietzinses der Bewertung zugrunde zu legen (1 Ob 271/72; 3 Ob 519/77; 1 Ob 554/79). Das setzt jedoch voraus, dass das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe in der Klage behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Behauptung, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs. 2 JN vorzunehmen (vgl. Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 58 JN; Klauser/Kodek, ZPO16 E 24 zu § 58 JN; 1 Ob 271/72). Vorliegend wurde in der Klage eine bestimmte Zinshöhe nicht behauptet. Die Angaben, dass per 14.11.2005 der Bestandzins und die Betriebskosten Euro 83.968,14 aushaften, reicht nicht aus, um § 58 JN anzuwenden. Ebenso wenig kommt es auf das Vorbringen der beklagten Partei an. Nach der JN ist gegenständlich somit vom Zweifelsstreitwert von Euro 4.000,-- auszugehen, weil der Kläger selbst keine Bewertung vorgenommen hat. Die Angaben in der Klage: „Streitwert: Euro 2.000,-- s.A. RATG/Euro 724,50 GGG" stellen noch keine Bewertung im Sinne des § 56 Abs. 2 JN dar, sodass der Zweifelsstreitwert von Euro 4.000,-- greift (vgl. May in Rechberger, ZPO² § 56 JN Rz 3 mwN).Beim Streitwert ist zu unterscheiden, ob es sich hier um den Streitwert nach der JN oder um die Bemessungsgrundlage nach dem RATG handelt. Für den Streitwert nach der JN hinsichtlich Bestandstreitigkeiten kommt in erster Linie Paragraph 58, JN in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0046537; RS0046497). So ist bei Streitigkeiten betreffend das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Mietverhältnisses der Gesamtbetrag des auf die streitige Zeit entfallenden Mietzinses der Bewertung zugrunde zu legen (1 Ob 271/72; 3 Ob 519/77; 1 Ob 554/79). Das setzt jedoch voraus, dass das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe in der Klage behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Behauptung, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 56, Absatz 2, JN vorzunehmen vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu Paragraph 58, JN; Klauser/Kodek, ZPO16 E 24 zu Paragraph 58, JN; 1 Ob 271/72). Vorliegend wurde in der Klage eine bestimmte Zinshöhe nicht behauptet. Die Angaben, dass per 14.11.2005 der Bestandzins und die Betriebskosten Euro 83.968,14 aushaften, reicht nicht aus, um Paragraph 58, JN anzuwenden. Ebenso wenig kommt es auf das Vorbringen der beklagten Partei an. Nach der JN ist gegenständlich somit vom Zweifelsstreitwert von Euro 4.000,-- auszugehen, weil der Kläger selbst keine Bewertung vorgenommen hat. Die Angaben in der Klage: „Streitwert: Euro 2.000,-- s.A. RATG/Euro 724,50 GGG" stellen noch keine Bewertung im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, JN dar, sodass der Zweifelsstreitwert von Euro 4.000,-- greift vergleiche May in Rechberger, ZPO² Paragraph 56, JN Rz 3 mwN).

Für die Bemessungsgrundlage nach dem RATG kommt gegenständlich § 10 Z 2 RATG in Betracht. Das Räumungsbegehren wurde nämlich auf die titellose Benützung nach Auflösung eines früher zur Benützung berechtigenden Titels gestützt (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch Rz 461 mwN). Nach dieser Bestimmung ist der Gegenstand nach dem RATG bei Streitigkeiten über Räumungsklagen bei Geschäftsräumlichkeiten mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit Euro 2.000,-- zu bewerten. Vorliegend ist somit bei der Anwendung des RATG (also bei der Bestimmung der Verfahrenskosten) von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen, weil - wie oben dargelegt - aus der Klage der Jahresmietzins nicht ersichtlich ist.Für die Bemessungsgrundlage nach dem RATG kommt gegenständlich Paragraph 10, Ziffer 2, RATG in Betracht. Das Räumungsbegehren wurde nämlich auf die titellose Benützung nach Auflösung eines früher zur Benützung berechtigenden Titels gestützt vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch Rz 461 mwN). Nach dieser Bestimmung ist der Gegenstand nach dem RATG bei Streitigkeiten über Räumungsklagen bei Geschäftsräumlichkeiten mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit Euro 2.000,-- zu bewerten. Vorliegend ist somit bei der Anwendung des RATG (also bei der Bestimmung der Verfahrenskosten) von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen, weil - wie oben dargelegt - aus der Klage der Jahresmietzins nicht ersichtlich ist.

Da vorliegend somit der Streitwert sowohl nach der JN als auch nach dem RATG zwingend vorgegeben ist (vgl. auch die von den Rekurswerbern zitierten Entscheidungen OLG Wien WR 635 und LGZ Wien MietSlg. 43.455 und 46.608) kann eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage in anderer Höhe mangels eines Anwendungsbereiches des § 7 RATG nicht wirksam erfolgen. Es kann aber nun dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss vom 14.7.2006 durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann oder ob hier der Rechtsmittelausschluss des § 7 Abs. 2 RATG greift. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass hier kein unanfechtbarer Beschluss im Sinne des § 7 RATG vorliegt, wäre für die Rekurswerber nichts gewonnen, weil sie von der erstgerichtlichen Entscheidung nicht beschwert wären. Das Erstgericht hat den Streitwert mit Euro 10.000,-- festgelegt und ist damit bei der Kostenentscheidung zugunsten der beklagten Parteien von der zwingenden Bemessungsgrundlage von Euro 2.000,-- (für das RATG) abgewichen. Vielmehr hat es der Kostenentscheidung einen höheren Streitwert zugrundegelegt. Selbst wenn somit ein Rekurs gegen den Beschluss vom 14.7.2006 zulässig wäre, würde es hier an der nötigen Beschwer mangeln, sodass der Rekurs gegen den Beschluss vom 14.7.2006 jedenfalls zurückgewiesen ist.Da vorliegend somit der Streitwert sowohl nach der JN als auch nach dem RATG zwingend vorgegeben ist vergleiche auch die von den Rekurswerbern zitierten Entscheidungen OLG Wien WR 635 und LGZ Wien MietSlg. 43.455 und 46.608) kann eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage in anderer Höhe mangels eines Anwendungsbereiches des Paragraph 7, RATG nicht wirksam erfolgen. Es kann aber nun dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss vom 14.7.2006 durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann oder ob hier der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 7, Absatz 2, RATG greift. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass hier kein unanfechtbarer Beschluss im Sinne des Paragraph 7, RATG vorliegt, wäre für die Rekurswerber nichts gewonnen, weil sie von der erstgerichtlichen Entscheidung nicht beschwert wären. Das Erstgericht hat den Streitwert mit Euro 10.000,-- festgelegt und ist damit bei der Kostenentscheidung zugunsten der beklagten Parteien von der zwingenden Bemessungsgrundlage von Euro 2.000,-- (für das RATG) abgewichen. Vielmehr hat es der Kostenentscheidung einen höheren Streitwert zugrundegelegt. Selbst wenn somit ein Rekurs gegen den Beschluss vom 14.7.2006 zulässig wäre, würde es hier an der nötigen Beschwer mangeln, sodass der Rekurs gegen den Beschluss vom 14.7.2006 jedenfalls zurückgewiesen ist.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung im Beschluss ON 10 ist der Rekurs nicht berechtigt. Die zweit- und drittbeklagte Partei fechten hier die Kostentscheidung nur deshalb an, weil das Erstgericht die Kosten auf Basis eines Streitwertes von Euro 10.000,-- zugesprochen hat. Der Umstand, dass der vorbereitende Schriftsatz ON 3 und der ergänzende Schriftsatz ON 4 nicht honoriert wurden, wird nicht mehr bekämpft. Die zweit- und drittbeklagten Parteien übersehen, dass hier das Erstgericht richtigerweise von einem Streitwert nach RATG von Euro 2.000,-- hätte ausgehen müssen (vgl. dazu die Ausführungen oben). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurswerber selbst ihre Kosten auf Basis eines Streitwertes von Euro 10.000,-- verzeichnet haben. Das Gericht darf auch bei der Kostenentscheidung nicht mehr zusprechen als verzeichnet wurde (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² II/1 § 54 Rz 10). Lediglich bloße Additions- oder Rechenfehler können vom Gericht zugunsten der irrenden Partei korrigiert werden (2 Ob 296/00 v; 7 Ob 11/04z). Der Kostenrekurs musste somit erfolglos bleiben.Hinsichtlich der Kostenentscheidung im Beschluss ON 10 ist der Rekurs nicht berechtigt. Die zweit- und drittbeklagte Partei fechten hier die Kostentscheidung nur deshalb an, weil das Erstgericht die Kosten auf Basis eines Streitwertes von Euro 10.000,-- zugesprochen hat. Der Umstand, dass der vorbereitende Schriftsatz ON 3 und der ergänzende Schriftsatz ON 4 nicht honoriert wurden, wird nicht mehr bekämpft. Die zweit- und drittbeklagten Parteien übersehen, dass hier das Erstgericht richtigerweise von einem Streitwert nach RATG von Euro 2.000,-- hätte ausgehen müssen vergleiche dazu die Ausführungen oben). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurswerber selbst ihre Kosten auf Basis eines Streitwertes von Euro 10.000,-- verzeichnet haben. Das Gericht darf auch bei der Kostenentscheidung nicht mehr zusprechen als verzeichnet wurde vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² II/1 Paragraph 54, Rz 10). Lediglich bloße Additions- oder Rechenfehler können vom Gericht zugunsten der irrenden Partei korrigiert werden (2 Ob 296/00 v; 7 Ob 11/04z). Der Kostenrekurs musste somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Hinsichtlich des Rekurses gegen den Beschluss vom 14.7.2006 war auszusprechen, dass gemäß §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 3, 528 Abs. 1 ZPO der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Da der Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist hier kein Fall des § 528 Abs. 2 Z 2 gegeben (SZ 18/54 uva; hg. 13 R 223/04y; 13 R 129/05a; 13 R 118/05h; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 528). Im Hinblick auf § 502 Abs. 5 Z 2 ZPO kommt § 528 Abs. 2 Z 1 nicht zur Anwendung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Hinsichtlich des Rekurses gegen den Beschluss vom 14.7.2006 war auszusprechen, dass gemäß Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 3,, 528 Absatz eins, ZPO der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Da der Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist hier kein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, gegeben (SZ 18/54 uva; hg. 13 R 223/04y; 13 R 129/05a; 13 R 118/05h; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu Paragraph 528,). Im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO kommt Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, nicht zur Anwendung.

Hinsichtlich des Rekurses gegen den Beschluss ON 10 beruht der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf den §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 2 und 3 ZPO. Landesgericht EisenstadtHinsichtlich des Rekurses gegen den Beschluss ON 10 beruht der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf den Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO. Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00109 13R225.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00225.06W.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20061220_LG00309_01300R00225_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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