Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht erkennt durch Dr. Garai als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter des Landesgerichtes Mag.Dr. Hörmann und Dr. Wolf in der Rechtssache der Klägerin E*****München, *****vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Beklagte ECO INVEST VermögensverwaltungsGmbH KG, Mariahilfer Straße 103, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 9.4.1999, 7 C 1329/98w-15, berichtigt durch den Beschluss vom 21.4.1999, ON 18, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin deren mit S 8.182,20 bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Verfahrens über den Rekurs an den OGH (darin S 1.363,70 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die von der klagenden Mieterin eingebrachte Aufkündigung für wirksam und die Beklagte, deren Parteienbezeichnung das Erstgericht - inzwischen rechtskräftig - berichtigte, schuldig, das Bürogebäude auf der Liegenschaft *****Wien, binnen 14 Tagen nach dem 31.12.1999 zu übernehmen. Es verhielt mit der sodann berichtigten Kostenentscheidung die Beklagte zum Ersatz von S 141.971,96 an Prozesskosten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die kündigende Klägerin sich jedenfalls mit der Kündigung der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen habe, weshalb der Antrag der Klägerin, das Erstgericht möge sein Verfahren ab Erhebung der Einwendungen mangels inländischer Gerichtsbarkeit für nichtig erklären, schon deshalb verfehlt sei.
Gegen das Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit des Verfahrens, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Soweit sie Nichtigkeit geltend macht, wurde die Berufung rechtskräftig verworfen (2 Ob 315/99h-28 in diesem Verfahren).
Die Mängelrüge beschäftigt sich ebenso wie die Rechtsrüge ausschließlich mit der Zulässigkeit einer Parteienberichtigung nach Erhebung von Einwendungen. Der gesamte Fragenkomplex einerseits der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung (40 R 275/99h-23) und der prozessrechtlichen Wirkung, dass damit ohnehin die richtige Partei dem Verfahren auch beigezogen war (2 Ob 315/99h-28) ist bereits abschließend geklärt. Dass die Wirkung der Aufkündigung aber auch eine materiell-rechtliche war, wenn die Aufkündigung der Prokuristin der Beklagten zugestellt wurde, kann noch weniger zweifelhaft sein. Der ursprünglich auch erhobene Einwand, dass die Zustellung der Aufkündigung an der Wohnanschrift der Prokuristin nicht wirke, obwohl sie die Aufkündigung übernahm, wurde zu Recht nicht mehr wiederholt, weil die Übernahme der Postsendung sowohl materiell als auch prozessual (§ 7 ZustG) jedenfalls die Zustellung bewirkte.Die Mängelrüge beschäftigt sich ebenso wie die Rechtsrüge ausschließlich mit der Zulässigkeit einer Parteienberichtigung nach Erhebung von Einwendungen. Der gesamte Fragenkomplex einerseits der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung (40 R 275/99h-23) und der prozessrechtlichen Wirkung, dass damit ohnehin die richtige Partei dem Verfahren auch beigezogen war (2 Ob 315/99h-28) ist bereits abschließend geklärt. Dass die Wirkung der Aufkündigung aber auch eine materiell-rechtliche war, wenn die Aufkündigung der Prokuristin der Beklagten zugestellt wurde, kann noch weniger zweifelhaft sein. Der ursprünglich auch erhobene Einwand, dass die Zustellung der Aufkündigung an der Wohnanschrift der Prokuristin nicht wirke, obwohl sie die Aufkündigung übernahm, wurde zu Recht nicht mehr wiederholt, weil die Übernahme der Postsendung sowohl materiell als auch prozessual (Paragraph 7, ZustG) jedenfalls die Zustellung bewirkte.
Rechtliche Beurteilung
In der Hauptsache war damit der Berufung der Erfolg zu versagen.
Auch im Kostenpunkt ist die Berufung im Rahmen der von ihr angesprochenen Punkte nicht berechtigt.
Der Schriftsatz vom 19.2.1999 enthielt drei Punkte unter anderem einen vorbereitenden Schriftsatz. Er ist entgegen der Ansicht der Berufung daher nach TP 3 A I Z 1 lit.d RAT zu honorieren gewesen. Auch die Teilnahme an der Streitverhandlung war zu honorieren. Die Verhandlung war infolge Erhebung von Einwendungen anzuberaumen. Die Einwendungen haben sich als nicht berechtigt erwiesen. Die Verhandlung war der Klägerin zu honorieren (§ 41 ZPO).Der Schriftsatz vom 19.2.1999 enthielt drei Punkte unter anderem einen vorbereitenden Schriftsatz. Er ist entgegen der Ansicht der Berufung daher nach TP 3 A römisch eins Ziffer eins, Litera , RAT zu honorieren gewesen. Auch die Teilnahme an der Streitverhandlung war zu honorieren. Die Verhandlung war infolge Erhebung von Einwendungen anzuberaumen. Die Einwendungen haben sich als nicht berechtigt erwiesen. Die Verhandlung war der Klägerin zu honorieren (Paragraph 41, ZPO).
Dass das Erstgericht eine bei weitem zu hohe, wenn auch von beiden Parteien übereinstimmend bekanntgegebene Bemessungsgrundlage zugrundelegte, wird in der Berufung nicht gerügt und war daher, da sich die Rüge im Kostenpunkt auf einzelne präzis bezeichnete Punkte bezog, für das erstgerichtliche Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich des erfolgreichen Rekurses der Klägerin (ON 25) stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO iVm § 10 Z 2 lit a RATG. Danach ist der Gegenstand in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen bei Geschäftsräumlichkeiten mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, so wie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird mit S 24.000,-- zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich des erfolgreichen Rekurses der Klägerin (ON 25) stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG. Danach ist der Gegenstand in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen bei Geschäftsräumlichkeiten mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, so wie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird mit S 24.000,-- zu bewerten.
In der Aufkündigung war der Streitgegenstand für die Anwendung des RATG mit S 24.000,-- bewertet. Ein höherer letzter Jahresmietzins ergab sich aus der Aufkündigung ziffernmäßig nicht. Die Anführung des Betrages von S 24.000,-- war wegen der zwingenden Anordnung des zitierten § 10 RATG zwar nicht nötig, aber entsprechend der zitierten Bestimmung völlig korrekt. Im Bereich zwingender Bemessungsgrundlagen, wie hier des § 10 RATG, ist für eine Bemängelung der Bewertung des Streitgegenstandes nach § 7 RATG kein Raum (OGH 27.5.1998, 6 Ob 93/98i). Damit ist es auch unerheblich, dass sich schließlich die Klägerin mit der von der Beklagten monierten höheren Bemessungsgrundlage einverstanden erklärte. Mangels ziffernmäßiger Nennung des letzten Jahresmietzinses vor Einbringung der Aufkündigung in der Aufkündigung gilt für dieses Verfahren unabänderlich die Bemessungsgrundlage für die Heranziehung des Rechtsanwaltstarifes S 24.000,--.In der Aufkündigung war der Streitgegenstand für die Anwendung des RATG mit S 24.000,-- bewertet. Ein höherer letzter Jahresmietzins ergab sich aus der Aufkündigung ziffernmäßig nicht. Die Anführung des Betrages von S 24.000,-- war wegen der zwingenden Anordnung des zitierten Paragraph 10, RATG zwar nicht nötig, aber entsprechend der zitierten Bestimmung völlig korrekt. Im Bereich zwingender Bemessungsgrundlagen, wie hier des Paragraph 10, RATG, ist für eine Bemängelung der Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 7, RATG kein Raum (OGH 27.5.1998, 6 Ob 93/98i). Damit ist es auch unerheblich, dass sich schließlich die Klägerin mit der von der Beklagten monierten höheren Bemessungsgrundlage einverstanden erklärte. Mangels ziffernmäßiger Nennung des letzten Jahresmietzinses vor Einbringung der Aufkündigung in der Aufkündigung gilt für dieses Verfahren unabänderlich die Bemessungsgrundlage für die Heranziehung des Rechtsanwaltstarifes S 24.000,--.
Von dieser Basis ausgehend war die erfolgreiche Berufungsbeantwortung und der Rekurs an den OGH zu honorieren. Die für den Rekurs verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen, da eine solche nicht anfiel. Es handelte sich weder um eine Revision, noch um einen Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Die Berufungsverhandlung war nicht gesondert zu honorieren (§ 23 Abs 9 RATG).Von dieser Basis ausgehend war die erfolgreiche Berufungsbeantwortung und der Rekurs an den OGH zu honorieren. Die für den Rekurs verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen, da eine solche nicht anfiel. Es handelte sich weder um eine Revision, noch um einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Die Berufungsverhandlung war nicht gesondert zu honorieren (Paragraph 23, Absatz 9, RATG).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die verfahrensentscheidende Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung nach Erhebung von Einwendungen durch den OGH in diesem Verfahren bereits geklärt ist.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00065 40R02759European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2001:04000R00275.99H.0110.000Dokumentnummer
JJT_20010110_LG00003_04000R00275_99H0000_000