Norm
ABGB §1330 BIVRechtssatz
Gemäß § 10 RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S beziehungsweise 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung) frei bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109192Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014