RS OGH 1999/5/28 36R144/99s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1999
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Norm

JN §60
JN §59
RATG §10 Z2 lita

Rechtssatz

Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo die Liegenschaft selbst streitverfangen ist. Das ist bei einem aus einem Kaufvertrag bzw. dem Eigentumsrecht abgeleiteten Räumungsbegehren nicht der Fall. Mangels eines Jahresmietzinses (kein Bestandverhältnis) ist für die Rechtsanwaltskosten auch die Bestimmung des § 10 Z 2 lit a RATG nicht maßgeblich, die Bewertung des Klägers nach § 59 JN ist daher mangels Streitwertbemängelung nach § 7 RATG für das Gericht bindend.

Entscheidungstexte

  • 36 R 144/99s
    Entscheidungstext LG St. Poelten 28.05.1999 36 R 144/99s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000030

Dokumentnummer

JJR_19990528_LG00199_03600R00144_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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