Norm
JN §56Rechtssatz
1. Für den Streitwert nach der JN hinsichtlich Bestandstreitigkeiten kommt in erster Linie § 58 JN in Betracht. Wird in der Klage keine bestimmten Zinshöhe behauptet, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs. 2 JN vorzunehmen.
2. Wenn der Streitwert nach dem RATG zwingend vorgegeben ist, kann eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage in anderer Höhe mangels eines Anwendungsbereiches des § 7 RATG nicht wirksam erfolgen
Entscheidungstexte
Schlagworte
Streitwert; RATG; JN; Bestandstreitigkeit; Bemessungsgrundlage; Festsetzung nach § 7 RATG;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000111Dokumentnummer
JJR_20061220_LG00309_01300R00225_06W0000_001