RS OGH 2006/12/20 13R225/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Norm

JN §56
JN §58
RATG §10 Z2
RATG §7 Abs2

Rechtssatz

1. Für den Streitwert nach der JN hinsichtlich Bestandstreitigkeiten kommt in erster Linie § 58 JN in Betracht. Wird in der Klage keine bestimmten Zinshöhe behauptet, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs. 2 JN vorzunehmen.

2. Wenn der Streitwert nach dem RATG zwingend vorgegeben ist, kann eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage in anderer Höhe mangels eines Anwendungsbereiches des § 7 RATG nicht wirksam erfolgen

Entscheidungstexte

Schlagworte

Streitwert; RATG; JN; Bestandstreitigkeit; Bemessungsgrundlage; Festsetzung nach § 7 RATG;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000111

Dokumentnummer

JJR_20061220_LG00309_01300R00225_06W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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