Norm
ABGB §1330 Abs1 AIRechtssatz
Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach der zwingenden Bestimmung des § 10 RATG 120.000 S. Eine höhere Bewertung durch den Kläger ist unzulässig (6 Ob 93/98i ua). Die höhere Bemessungsgrundlage von 240.000 S käme nur bei Äußerungen in einem Medium in Frage. Hier hat der Beklagte sich nur gegenüber einer Journalistin geäußert. Auch wenn ihm bewußt war, daß er in einem Medium zitiert werden wird, macht dies die Äußerung noch nicht zu einer solchen in einem Medium. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte die Veröffentlichung seiner Behauptungen selbst veranlaßt oder im Medium einen Beitrag verfaßt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112546Im RIS seit
16.10.1999Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016