RS OGH 1999/9/16 6Ob139/99f, 6Ob284/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs1 AI
MedienG §1 Abs1 Z1
RATG §10

Rechtssatz

Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach der zwingenden Bestimmung des § 10 RATG 120.000 S. Eine höhere Bewertung durch den Kläger ist unzulässig (6 Ob 93/98i ua). Die höhere Bemessungsgrundlage von 240.000 S käme nur bei Äußerungen in einem Medium in Frage. Hier hat der Beklagte sich nur gegenüber einer Journalistin geäußert. Auch wenn ihm bewußt war, daß er in einem Medium zitiert werden wird, macht dies die Äußerung noch nicht zu einer solchen in einem Medium. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte die Veröffentlichung seiner Behauptungen selbst veranlaßt oder im Medium einen Beitrag verfaßt hätte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 139/99f
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 139/99f
  • 6 Ob 284/00h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 284/00h
    Vgl auch; Beisatz: Die Verbreitung der ehrverletzenden Äußerung auf sieben Plakaten ist keine Massenverbreitung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 MedG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112546

Im RIS seit

16.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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