Norm: KO §12aKO §71KO §183
Rechtssatz: 1. Die zukünftigen Einkünfte des Schuldners können grundsätzlich nicht kostendeckendes Vermögen darstellen. 2. Auch bei einem Gläubigerantrag ist vor Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögens dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Eröffnung eines „Gratiskonkurses" nach § 183 Abs 1 KO zu stellen. Entscheidungstexte 37 R 10/08g ... mehr lesen...
Norm: KO §71KO §183
Rechtssatz: Der pfändbare Teil des zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bereits gesicherten Monatseinkommens des Schuldners, das nicht mit vor Konkurseröffnung begründeten Aus- oder Absonderungsrechten belastet sein darf, stellt ein Vermögen iSd § 71 KO dar. Wenn gar keine Anlaufkosten vohersehbar sind, kann das Schuldenregulierungsverfahren auch ohne Vermögen bzw ohne Kostenkostvorschuss eröffnet ... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §71KO §183
Rechtssatz: 1. Die Bestimmung des § 183 KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. Bei Erlag eines ausreichenden Kostenvorschusses muss daher weder § 183 Abs 1 KO noch § 183 Abs 2 KO geprüft werden. 2. Die Pauschalgebühren und die Kosten der Gläubigerschutzverbände fallen nicht unter den Begriff der Anlaufko... mehr lesen...
Norm: KO §71
Rechtssatz: 1. Den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen kommt im Konkurseröffnungsverfahren die Rechtsmittellegitimation sowohl bei Unterbleiben der Konkurseröffnung als auch bei der Konkurseröffnung selbst zu. 2. Auch im Schuldenregulierungsverfahren ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens von Amts wegen zu prüfen. In Betracht kommt etwa die Befragung des Schuldners, die Einholung eines aktuellen Vermögensverzeichni... mehr lesen...
Norm: KO §71KO §176KO §183
Rechtssatz: 1. Gläubiger bescheinigter bescheinigter Konkursforderungen sind sowohl bei der Konkurseröffnung als auch bei Unterbleiben der Konkurseröffnung rechtsmittellegitimiert. 2. § 183 KO kommt nur dann zur Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. 3. Wird dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung nicht entzogen,... mehr lesen...
Norm: GEG §2KO §71
Rechtssatz: "Die Kosten eines nach der Aktenlage nicht gebotenen, amtswegig aufgenommenen Sachverständigenbeweises sind von den Beteiligten des Konkurseröffnungsverfahrens als nicht veranlaßt nicht zu ersetzen". Entscheidungstexte 3 R 269/97x Entscheidungstext OLG Graz 29.01.1998 3 R 269/97x European Case Law ... mehr lesen...
Norm: IO §252KO §70KO §71KO §176 GZPO §504
Rechtssatz: Nach § 176 Abs 2 KO können aber - in Abweichung vom Grundsatz, dass auf das Verfahren nach der Konkursordnung grundsätzlich die ZPO sinngemäß anzuwenden ist (§ 171 KO) - neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 2080/9... mehr lesen...
Norm: KO §71
Rechtssatz: Für den Konkurseröffnungsantrag besteht in der Regel kein Anlaß zu einer besonderen Prüfung nach dem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches Bedürfnis kann jedoch nach der besonderen Lage des Einzelfalles fehlen, zB, wenn der Antragsteller konkursfremde Zwecke verfolgt sowie dann, wenn er auf eine einfachere und zweckmäßigere Weise als im Konkursverfahren die Begleichung seiner Forderung erreichen kann. (Wiedergabe der Meinu... mehr lesen...
Norm: KO §71
Rechtssatz: Ein Hinweis des Antragstellers im Konkurseröffnungsantrag auf bestehende Absonderungsrechte für einen Teil seiner Forderungen ist nicht erforderlich. Seine Unterlassung kann weder als rechtswidrig, noch als schuldhaft angesehen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 615/86 Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 615/86 Veröff: ÖBA 1987,185 = RdW 1987,193 ... mehr lesen...
Norm: KO §71
Rechtssatz: Das Bestehen von Absonderungsansprüchen nimmt dem Gläubiger nicht die Konkursantragsbefugnis. Entscheidungstexte 7 Ob 615/86 Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 615/86 Veröff: ÖBA 1987,185 = RdW 1987,193 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065100 Dokument... mehr lesen...
Norm: KO aF §70KO §71
Rechtssatz: Das Rekursgericht ist nicht befugt, wenn es um die Berechtigung des vom Schuldner gestellten Antrages geht, über einen anderen Konkursantrag zu entscheiden, über dessen Berechtigung das Erstgericht noch nicht verhandelt und abgesprochen hat. Entscheidungstexte 5 Ob 304/83 Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 304/83 ... mehr lesen...
Norm: KO aF §68KO §71
Rechtssatz: Die bloße Überschuldung führt zwar bei natürlichen Personen noch nicht zur Konkurseröffnung, doch läßt sie einen Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit zu. Entscheidungstexte 7 Ob 535/83 Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 535/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065036 ... mehr lesen...
Norm: HGB §131 Z3HGB §131 Z5KO §71
Rechtssatz: Wenn nur die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft beantragt ist, kann auch dann der Konkurs nicht von amtswegen über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet werden, wenn er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (hier: Konkurseröffnungsantrag über das Vermögen einer noch nicht registrierten "GmbH § Co KG" und Komplementär - GmbH). Entscheidun... mehr lesen...
Norm: KO aF §68KO §71
Rechtssatz: Zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit natürlicher Personen (grundlegende Ausführungen). Entscheidungstexte 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76 Veröff: EvBl 1978/4 S 19 = JBl 1978,158 (mit Anmerkung von Sprung) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS00650... mehr lesen...
Norm: AktG §99KO §71
Rechtssatz: Auch ein komplizierter und rechtlicher schwierig zu beurteilender Sachverhalt (hier Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 99 AktG) kann sich zur Bescheinigung von Ersatzansprüchen im Konkurseröffnungsverfahren eignen. Entscheidungstexte 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76 Veröff: EvBl 1978/4 S 19 ... mehr lesen...
Wegen Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin stellten die Gläubiger Anton H, Liselotte E, Fa R & Sohn, Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Fa A & Co GmbH und Andreas S den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen. Das Erstgericht eröffnete mit Beschluß vom 21. November 1969 den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Es ging davon aus, daß sich die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin auf Grund des Pfändungsprotokoll... mehr lesen...
Das Erstgericht eröffnete über Antrag der Gebietskrankenkasse am 7. Februar 1964 das Konkursverfahren über das Vermögen des Karl M. Das Konkursedikt wurde am 7. Februar 1964 angeschlagen. Am 20. Februar 1964 zog die Antragstellerin ihren Konkurseröffnungsantrag ohne Angabe näherer Gründe: zurück. Am 21. Februar 1964 langte der Rekurs des Antragsgegners Karl M. ein, worin er sich unter Berufung auf die nachträglich erfolgte Zurückziehung des Eröffnungsantrages gegen die Konkurseröffnung... mehr lesen...
Norm: KO aF §70KO §71KO §176 G
Rechtssatz: Für die Tatsachenfeststellungen im Konkurseröffnungsverfahren ist der entscheidende Zeitpunkt nicht der der Antragstellung, sondern jener des Endbeschlusses erster oder höherer Instanz im Eröffnungsverfahren. Auf diesen Zeitpunkt hin sind die Feststellungen vorzunehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 553/54 Entscheidungstext OGH 21.08.1954 3 Ob 553/5... mehr lesen...
Therese P. beantragte als Darlehensgläubigerin der noch nicht protokollierten Handelsgesellschaft B. & Co. die Eröffnung des Konkurses über die genannte Firma wegen deren Zahlungsunfähigkeit. Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung: ab, daß zwar die Zahlungsunfähigkeit bescheinigt sei, jedoch über eine nicht protokollierte Firma ein Konkurs nicht eröffnet werden könne, da dieser die Rechtspersönlichkeit fehle. Das Rekursgericht behob diesen Beschluß und trug dem Erstge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf4ABGB §1305KO §71
Rechtssatz: Der Gläubiger, der ohne sein Verschulden einen Auftrag auf Konkurseröffnung stellt, der sich als verfehlt erweist, haftet dem bestellten Masseverwalter für die diesem entstandenen Kosten nicht. Entscheidungstexte 2 Ob 61/35 Entscheidungstext OGH 05.02.1935 2 Ob 61/35 Veröff: SZ 17/24 ... mehr lesen...