RS OGH 1986/10/2 7Ob615/86, 8Ob20/91

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Veröffentlicht am 02.10.1986
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Norm

KO §71

Rechtssatz

Für den Konkurseröffnungsantrag besteht in der Regel kein Anlaß zu einer besonderen Prüfung nach dem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches Bedürfnis kann jedoch nach der besonderen Lage des Einzelfalles fehlen, zB, wenn der Antragsteller konkursfremde Zwecke verfolgt sowie dann, wenn er auf eine einfachere und zweckmäßigere Weise als im Konkursverfahren die Begleichung seiner Forderung erreichen kann. (Wiedergabe der Meinung von Rainer Sprung, "Zum Mißbrauch des Konkurseröffnungsantrages", JBl 1969, 237 ff; diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065093

Dokumentnummer

JJR_19861002_OGH0002_0070OB00615_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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