Norm
KO §71Rechtssatz
Für den Konkurseröffnungsantrag besteht in der Regel kein Anlaß zu einer besonderen Prüfung nach dem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches Bedürfnis kann jedoch nach der besonderen Lage des Einzelfalles fehlen, zB, wenn der Antragsteller konkursfremde Zwecke verfolgt sowie dann, wenn er auf eine einfachere und zweckmäßigere Weise als im Konkursverfahren die Begleichung seiner Forderung erreichen kann. (Wiedergabe der Meinung von Rainer Sprung, "Zum Mißbrauch des Konkurseröffnungsantrages", JBl 1969, 237 ff; diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065093Dokumentnummer
JJR_19861002_OGH0002_0070OB00615_8600000_001