RS OGH 1986/10/2 7Ob615/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1986
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Norm

KO §71

Rechtssatz

Ein Hinweis des Antragstellers im Konkurseröffnungsantrag auf bestehende Absonderungsrechte für einen Teil seiner Forderungen ist nicht erforderlich. Seine Unterlassung kann weder als rechtswidrig, noch als schuldhaft angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065105

Dokumentnummer

JJR_19861002_OGH0002_0070OB00615_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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