Norm
KO §71Rechtssatz
Ein Hinweis des Antragstellers im Konkurseröffnungsantrag auf bestehende Absonderungsrechte für einen Teil seiner Forderungen ist nicht erforderlich. Seine Unterlassung kann weder als rechtswidrig, noch als schuldhaft angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065105Dokumentnummer
JJR_19861002_OGH0002_0070OB00615_8600000_003