Norm
KO §71Rechtssatz
1. Den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen kommt im Konkurseröffnungsverfahren die Rechtsmittellegitimation sowohl bei Unterbleiben der Konkurseröffnung als auch bei der Konkurseröffnung selbst zu.
2. Auch im Schuldenregulierungsverfahren ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens von Amts wegen zu prüfen. In Betracht kommt etwa die Befragung des Schuldners, die Einholung eines aktuellen Vermögensverzeichnisses, eine Anfrage beim Gerichtsvollzieher, eine Aktenbeischaffung vom Exekutionsvollzugsgericht und eine Beischaffung eines Grundbuchsauszuges bzw. eine Durchführung einer Namensabfrage im Grundbuch.
3. Den die Konkurseröffnung beantragenden Gläubiger trifft keine Behauptungs- und Bescheinigungslast bezüglich des die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens
Entscheidungstexte
Schlagworte
Konkurseröffnung; Schuldenregulierungsverfahren; kostendeckendes Vermögen; Rechtsmittellegitimation des Gläubigers;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000119Dokumentnummer
JJR_20070319_LG00309_03700R00032_07S0000_001