Norm
ABGB §1295 IIf4Rechtssatz
Der Gläubiger, der ohne sein Verschulden einen Auftrag auf Konkurseröffnung stellt, der sich als verfehlt erweist, haftet dem bestellten Masseverwalter für die diesem entstandenen Kosten nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0023643Dokumentnummer
JJR_19350205_OGH0002_0020OB00061_3500000_001