RS OGH 1935/2/5 2Ob61/35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1935
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Norm

ABGB §1295 IIf4
ABGB §1305
KO §71

Rechtssatz

Der Gläubiger, der ohne sein Verschulden einen Auftrag auf Konkurseröffnung stellt, der sich als verfehlt erweist, haftet dem bestellten Masseverwalter für die diesem entstandenen Kosten nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 61/35
    Entscheidungstext OGH 05.02.1935 2 Ob 61/35
    Veröff: SZ 17/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0023643

Dokumentnummer

JJR_19350205_OGH0002_0020OB00061_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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