RS OGH 1977/10/18 5Ob312/77

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Veröffentlicht am 18.10.1977
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Norm

HGB §131 Z3
HGB §131 Z5
KO §71

Rechtssatz

Wenn nur die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft beantragt ist, kann auch dann der Konkurs nicht von amtswegen über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet werden, wenn er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (hier:

Konkurseröffnungsantrag über das Vermögen einer noch nicht registrierten "GmbH § Co KG" und Komplementär - GmbH).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 312/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 5 Ob 312/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061893

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0050OB00312_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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