Norm
KO §71Rechtssatz
Der pfändbare Teil des zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bereits gesicherten Monatseinkommens des Schuldners, das nicht mit vor Konkurseröffnung begründeten Aus- oder Absonderungsrechten belastet sein darf, stellt ein Vermögen iSd § 71 KO dar. Wenn gar keine Anlaufkosten vohersehbar sind, kann das Schuldenregulierungsverfahren auch ohne Vermögen bzw ohne Kostenkostvorschuss eröffnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2007:RFE0000173Dokumentnummer
JJR_20071211_LG00929_00200R00294_07M0000_001