Norm
KO aF §70Rechtssatz
Das Rekursgericht ist nicht befugt, wenn es um die Berechtigung des vom Schuldner gestellten Antrages geht, über einen anderen Konkursantrag zu entscheiden, über dessen Berechtigung das Erstgericht noch nicht verhandelt und abgesprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064977Dokumentnummer
JJR_19830503_OGH0002_0050OB00304_8300000_002