RS OGH 1983/5/3 5Ob304/83

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Veröffentlicht am 03.05.1983
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Norm

KO aF §70
KO §71

Rechtssatz

Das Rekursgericht ist nicht befugt, wenn es um die Berechtigung des vom Schuldner gestellten Antrages geht, über einen anderen Konkursantrag zu entscheiden, über dessen Berechtigung das Erstgericht noch nicht verhandelt und abgesprochen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 304/83
    Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 304/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064977

Dokumentnummer

JJR_19830503_OGH0002_0050OB00304_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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