Norm
KO §12aRechtssatz
1. Die zukünftigen Einkünfte des Schuldners können grundsätzlich nicht kostendeckendes Vermögen darstellen.
2. Auch bei einem Gläubigerantrag ist vor Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögens dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Eröffnung eines „Gratiskonkurses" nach § 183 Abs 1 KO zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
kostendeckendes Vermögen; Gläubigerantrag; exekutive Pfandrechte; zukünftige Forderungen; Konkurs; Schuldenregulierungsverfahren; Gratiskonkurs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000149Dokumentnummer
JJR_20080129_LG00309_03700R00010_08G0000_001