Norm
KO §71Rechtssatz
1. Gläubiger bescheinigter bescheinigter Konkursforderungen sind sowohl bei der Konkurseröffnung als auch bei Unterbleiben der Konkurseröffnung rechtsmittellegitimiert.
2. § 183 KO kommt nur dann zur Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt.
3. Wird dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung nicht entzogen, hat mangels konkret zu erwartender auflaufender Verfahrenskosten § 183 KO grundsätzlich keine Bedeutung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Eigenverwaltung; Konkurseröffnung; Rechtsmittellegitimation; Anlaufkosten; kostendeckendes Vermögen; Kostenvorschuss; Schuldenregulierungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000113Dokumentnummer
JJR_20061218_LG00309_03700R00016_06M0000_001