Norm
KO §70Rechtssatz
1. Die Bestimmung des § 183 KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. Bei Erlag eines ausreichenden Kostenvorschusses muss daher weder § 183 Abs 1 KO noch § 183 Abs 2 KO geprüft werden.
2. Die Pauschalgebühren und die Kosten der Gläubigerschutzverbände fallen nicht unter den Begriff der Anlaufkosten im Sinne des § 71 Abs 2 KO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenvorschuss; Konkurseröffnung; kostendeckendes Vermögen; Privatkonkurs; Schuldenregulierungsverfahren; Gratiskonkurs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000130Dokumentnummer
JJR_20070502_LG00309_01300R00050_07M0000_001