RS OGH 2007/5/2 13R50/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2007
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Norm

KO §70
KO §71
KO §183

Rechtssatz

1. Die Bestimmung des § 183 KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. Bei Erlag eines ausreichenden Kostenvorschusses muss daher weder § 183 Abs 1 KO noch § 183 Abs 2 KO geprüft werden.

2. Die Pauschalgebühren und die Kosten der Gläubigerschutzverbände fallen nicht unter den Begriff der Anlaufkosten im Sinne des § 71 Abs 2 KO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kostenvorschuss; Konkurseröffnung; kostendeckendes Vermögen; Privatkonkurs; Schuldenregulierungsverfahren; Gratiskonkurs;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000130

Dokumentnummer

JJR_20070502_LG00309_01300R00050_07M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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