RS OGH 1996/4/30 4Ob2080/96b, 8Ob137/09v, 8Ob145/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

IO §252
KO §70
KO §71
KO §176 G
ZPO §504

Rechtssatz

Nach § 176 Abs 2 KO können aber - in Abweichung vom Grundsatz, dass auf das Verfahren nach der Konkursordnung grundsätzlich die ZPO sinngemäß anzuwenden ist (§ 171 KO) - neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2080/96b
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2080/96b
  • 8 Ob 137/09v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 Ob 137/09v
    Auch; Beisatz: Neue Beweismittel können, ohne jede Beschränkung vorgebracht werden, sie müssen nur zum Nachweis bereits zur Zeit der Beschlussfassung entstandener Tatsachen dienen. Neuerungen im Revisionsrekursverfahren sind hingegen auch im Konkurs- und Ausgleichsverfahren unzulässig. (T1)
  • 8 Ob 145/18h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 145/18h
    Vgl auch; Beisatz: Im Revisionsrekursverfahren gilt analog § 504 Abs 2 ZPO (hier: iVm § 252 IO) das Neuerungsverbot. Neuerungen zur Darlegung der Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers sind hingegen grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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