Norm
GEG §2Rechtssatz
"Die Kosten eines nach der Aktenlage nicht gebotenen, amtswegig aufgenommenen Sachverständigenbeweises sind von den Beteiligten des Konkurseröffnungsverfahrens als nicht veranlaßt nicht zu ersetzen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:1998:RG0000014Dokumentnummer
JJR_19980129_OLG0639_00300R00269_97X0000_001