RS OGH 1998/1/29 3R269/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1998
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Norm

GEG §2
KO §71

Rechtssatz

"Die Kosten eines nach der Aktenlage nicht gebotenen, amtswegig aufgenommenen Sachverständigenbeweises sind von den Beteiligten des Konkurseröffnungsverfahrens als nicht veranlaßt nicht zu ersetzen".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:1998:RG0000014

Dokumentnummer

JJR_19980129_OLG0639_00300R00269_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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