RS OGH 1966/2/10 6Ob287/65, 1Ob583/79, 5Ob605/80, 1Ob604/91, 8Ob27/94, 6Ob1/01t, 5Ob54/08i

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Veröffentlicht am 10.02.1966
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Norm

KO §28 Z3

Rechtssatz

Die Beweislast, daß der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt hat, oder daß dem nahen Angehörigen diese Absicht weder bekannt gewesen ist, noch ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein mußte, trifft den Anfechtungsgegner. Der Beweis muß durch positive Tatsachen erbracht werden. Bleibt es auch nur unklar, daß der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht gekannt hat oder hat kennen müssen, dann besteht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, der Anfechtungsanspruch.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 287/65
    Entscheidungstext OGH 10.02.1966 6 Ob 287/65
    Veröff: EvBl 1966/285 S 355
  • 1 Ob 583/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 583/79
    nur: Die Beweislast, daß der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt hat, oder daß dem nahen Angehörigen diese Absicht weder bekannt gewesen ist, noch ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein mußte, trifft den Anfechtungsgegner. (T1)
  • 5 Ob 605/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 605/80
    nur T1
  • 1 Ob 604/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 604/91
    Auch
  • 8 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 27/94
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/29
  • 6 Ob 1/01t
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 1/01t
    nur T1
  • 5 Ob 54/08i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 54/08i
    Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 1409 Abs 2 ABGB und der §§ 28 ff KO enthalten jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0064282

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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