Norm
AnfO §2Rechtssatz
Benachteiligung des Gläubigers ist immer dann gegeben, wenn ohne das geschlossene Rechtsgeschäft bzw durch dessen Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre (EvBl 1966/285).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0050667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021