Norm
AnfO §2 Z3Rechtssatz
Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) und darüber hinaus nachweisen, daß seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden; die Redlichkeit des Schuldners bzw seine eigene muß hingegen der Anfechtungsgegner beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0050779Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013