Norm
AnfO §2 Z3Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob der Anfechtungsgegner durch die angefochtene Rechtshandlung Vorteile erlangte, sondern allein darauf, ob der anfechtende Gläubiger durch die Handlung benachteiligt wurde; dies kann selbst dann der Fall sein, wenn volles Entgelt bezahlt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0050762Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0050OB00090_7500000_003