RS OGH 1962/11/15 5Ob237/62, 7Ob718/87, 4Ob103/97v, 2Ob250/99z, 1Ob45/03d, 4Ob91/06w, 6Ob172/06x, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1962
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Norm

AnfO §2
KO §28

Rechtssatz

Nach § 28 Z 1 und 2 KO unterliegen nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der Anfechtung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 237/62
    Entscheidungstext OGH 15.11.1962 5 Ob 237/62
  • 7 Ob 718/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 718/87
    Auch; Beisatz: Hier: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen. (T1) Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508
  • 4 Ob 103/97v
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 103/97v
    Auch; Beis wie T1 nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. (T2); Beisatz: Der in JBl 1988, 389 vertretenen Auffassung, dass nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von der Anfechtung ausgeschlossen sind, kann in Bezug auf Grundbuchseintragungen in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. (T3)
  • 2 Ob 250/99z
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 2 Ob 250/99z
    Auch
  • 1 Ob 45/03d
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 45/03d
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Gemeinschuldner eine Kontoverbindung nicht stilllegt und keinen Konkurseröffnungsantrag stellt, indiziert für sich allein noch nicht die Benachteiligungsabsicht. Die Belassung des eingegangenen Betrags auf dem Geschäftskonto ist angesichts des Aufrechnungsrechts der Bank (Pkt 8 AGBKr) der Gemeinschuldnerin nicht anzulasten, konnte sie doch die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung nicht verhindern. (T4)
  • 4 Ob 91/06w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 91/06w
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches gilt, wenn ein Dritter im Auftrag des Schuldners eine Bürgschaft übernimmt oder - wie hier - eine Bankgarantie eröffnet oder verlängert. (T5)
  • 6 Ob 172/06x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 172/06x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine Zurechnung hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Dritte ohne Zutun des Gemeinschuldners die Sicherstellung bewirkt. (T6); Beisatz: Hier: Ein von der Gemeinschuldnerin aufgenommener Kredit wird durch die Pfandbestellung einer KG, deren Komplementärin die Gemeinschuldnerin ist, besichert. Die (unbesicherten) Altgläubiger werden aus den Kreditmitteln befriedigt. Kurz nach Kreditgewährung wird die KG in die Gemeinschuldnerin rückwirkend eingebracht - bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt nachteiliges Rechtsgeschäft vor. (T7)
  • 3 Ob 158/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 158/06s
    Veröff: SZ 2007/50
  • 2 Ob 177/06b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b
    Auch; Beis wie T2 nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. (T8); Beisatz: Deckungen eines Gläubigers aufgrund einer von diesem betriebenen Zwangsvollstreckung scheiden daher grundsätzlich von der Anfechtung aus. (T9); Veröff: SZ 2007/55
  • 3 Ob 16/08m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 16/08m
    Ähnlich; Beisatz: Für das Vorliegen einer Rechtshandlung des Schuldners ist der Anfechtende beweispflichtig. (T10); Beisatz: Hier: § 3 Z 1 AnfO. (T11)
  • 3 Ob 116/08t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t
    Auch; Veröff: SZ 2008/168
  • 3 Ob 234/11z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 234/11z
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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