Norm
AnfO §2Rechtssatz
Voraussetzung für die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes ist nicht, dass die Benachteiligungsabsicht die einzige Absicht der Vornahme der Anfechtungshandlung war; sie kann vielmehr auch in einer Nebenabsicht vorhanden sein und ist dann zu bejahen, wenn jemand die Möglichkeit eines nachteiligen Erfolges für die Gläubiger auf sich nimmt (dolus eventualis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0050615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2012