Norm
KO §28 Z1Rechtssatz
Die Benachteiligungsabsicht eines Schuldners muß auch in dem Zeitpunkt gegeben sein, in welchem er die ihm nach dem Rechtsgeschäft obliegende Tätigkeit in einer für ihn verbindlichen Weise zum Abschluß gebracht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0064266Dokumentnummer
JJR_19640819_OGH0002_0070OB00224_6400000_001