Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1;UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
Rechtssatz: Die Tätigkeit des Abgabepflichtigen ist künstlerisch, wenn er Leistungen erbringt, in denen sich seine individuelle Anschauung und Gestaltungskraft widerspiegeln und die eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. An einer solchen Leistung fehlt es, wenn sich der Abgabepflichtige a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/13/0213 E 17. September 1986 RS 1
(hier: Friedhofsänger) Stammrechtssatz Eine Tätigkeit kann - unabhängig vom Charakter der Veranstaltung, in deren Rahmen sie erbracht wird, - künstlerisch sein, wenn derjenige, der die Tätigkeit ausübt, eine entsprechende Begabung aufweist. Eine solche Begabung ersetzt di... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §21 Abs2 Z2;EStG 1972 §22 Abs1 Z3;EStG 1972 §23 Z2;KStG 1966 §3;KStG 1966 §4;
Rechtssatz: Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) sind auf Grund des § 4 KStG 1966 weder beschränkt noch unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986140128.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/14/0323 E 7. Juni 1983 RS 1 Stammrechtssatz Darbietung bloßer Unterhaltungsmusik durch selbständig Tätige ist in der Regel gewerbliche Tätigkeit. Als freiberufliche Tätigkeit ist sie nur zu werten, wenn 1) die Darbietung, wenn auch im Rahmen von Unterhaltungsveranstaltungen durch einen in seinem Fach aner... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Als Schriftsteller gilt grundsätzlich derjenige, der eigene Gedanken in Schriftform vor die Öffentlichkeit bringt, dabei ist es nicht erforderlich, daß das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert aufweist oder sich durch vollendete Darstellungsweise auszeichnet. European Case Law ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/10/05 82/14/0253 2 Stammrechtssatz Eine Tätigkeit deren Schwergewicht in der Erstellung von Gutachten für Klienten zwecks Vorlage bei Banken und Bürgschaftseinrichtungen (Haftungsträgern) zur Erlangung von Krediten und Haftungsübernahmen besteht, begründet für sich allein noch keine Ähnl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit einem der im § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 angeführten Berufe genügt, daß die Tätigkeit in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild mit einer Tätigkeit vergleichbar ist, die ihrerseits zweifelsfrei zu den im Gesetz genannten freien Berufen zählt, obwohl ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Abs1;
Rechtssatz: Tritt in der Gesamttätigkeit als Drehbuchautor in der Werbung das geschriebene oder gesprochene Wort - mag es auch selbständige Gedanken ausdrücken - gegenüber der Regieanweisung, durch die der Film "organisiert" wird - ohne daß darin eine künstlerische Tätigkeit erblickt werden kann -, zurück, dann ist diese ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die zunehmende Spezialisierung im Wirtschaftsleben ist es denkbar, daß sich Ziviltechniker (Architekten) in ihrer Tätigkeit auf einzelne Teilbereiche beschränken. Für die Frage, ob im Einzelfall aufgrund eines Berufsbildes, das lediglich einen solchen Teilbereich umfaßt, die Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines Zivil... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/13/0192 E 13. Oktober 1982 RS 1 Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 22 EStG 1972, Tz 28 und die dort angeführte hg Judikatur) stellt das Verfassen von Manuskripten für Inserate, Prospekte oder sonstige Werbemittel keine sch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Eine Tätigkeit kann - unabhängig vom Charakter der Veranstaltung, in deren Rahmen sie erbracht wird - künstlerisch sein, wenn derjenige, der die Tätigkeit ausübt, eine entsprechende Begabung aufweist. Eine solche Begabung ersetzt die Absolvierung eines fachspezifischen Hochschulstudiums als Erfordernis für die Bejahung der Künst... mehr lesen...