RS Vwgh 1986/9/24 85/13/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/13/0192 E 13. Oktober 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 22 EStG 1972, Tz 28 und die dort angeführte hg Judikatur) stellt das Verfassen von Manuskripten für Inserate, Prospekte oder sonstige Werbemittel keine schriftstellerische Tätigkeit dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130132.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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