RS Vwgh 1986/9/17 84/13/0213

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine Tätigkeit kann - unabhängig vom Charakter der Veranstaltung, in deren Rahmen sie erbracht wird - künstlerisch sein, wenn derjenige, der die Tätigkeit ausübt, eine entsprechende Begabung aufweist. Eine solche Begabung ersetzt die Absolvierung eines fachspezifischen Hochschulstudiums als Erfordernis für die Bejahung der Künstlereigenschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130213.X01

Im RIS seit

17.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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