RS Vwgh 1986/12/16 86/14/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0323 E 7. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Darbietung bloßer Unterhaltungsmusik durch selbständig Tätige ist in der Regel gewerbliche Tätigkeit. Als freiberufliche Tätigkeit ist sie nur zu werten, wenn

1) die Darbietung, wenn auch im Rahmen von Unterhaltungsveranstaltungen durch einen in seinem Fach anerkannten Künstler, und

2) als Kunstmusik um der Kunst willen und nicht - wie bei Tanzveranstaltungen, Kirtagen, auf Ausstellungen, bei Weinmessen, beim Heurigen etc - um der Stimmung willen geboten wird (Hinweis E 7.6.1983, 83/14/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140090.X02

Im RIS seit

16.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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