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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0323 E 7. Juni 1983 RS 1Stammrechtssatz
Darbietung bloßer Unterhaltungsmusik durch selbständig Tätige ist in der Regel gewerbliche Tätigkeit. Als freiberufliche Tätigkeit ist sie nur zu werten, wenn
1) die Darbietung, wenn auch im Rahmen von Unterhaltungsveranstaltungen durch einen in seinem Fach anerkannten Künstler, und
2) als Kunstmusik um der Kunst willen und nicht - wie bei Tanzveranstaltungen, Kirtagen, auf Ausstellungen, bei Weinmessen, beim Heurigen etc - um der Stimmung willen geboten wird (Hinweis E 7.6.1983, 83/14/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140090.X02Im RIS seit
16.12.1986