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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die zunehmende Spezialisierung im Wirtschaftsleben ist es denkbar, daß sich Ziviltechniker (Architekten) in ihrer Tätigkeit auf einzelne Teilbereiche beschränken. Für die Frage, ob im Einzelfall aufgrund eines Berufsbildes, das lediglich einen solchen Teilbereich umfaßt, die Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers (Architekten) bejaht werden kann, ist die Auskunft der zuständigen Kammer oder ein einschlägiges Sachverständigengutachten als Beweismittel geeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130211.X01Im RIS seit
24.09.1986Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009