RS Vwgh 1986/9/24 84/13/0211

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die zunehmende Spezialisierung im Wirtschaftsleben ist es denkbar, daß sich Ziviltechniker (Architekten) in ihrer Tätigkeit auf einzelne Teilbereiche beschränken. Für die Frage, ob im Einzelfall aufgrund eines Berufsbildes, das lediglich einen solchen Teilbereich umfaßt, die Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers (Architekten) bejaht werden kann, ist die Auskunft der zuständigen Kammer oder ein einschlägiges Sachverständigengutachten als Beweismittel geeignet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130211.X01

Im RIS seit

24.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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