RS Vwgh 1986/11/5 85/13/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Als Schriftsteller gilt grundsätzlich derjenige, der eigene Gedanken in Schriftform vor die Öffentlichkeit bringt, dabei ist es nicht erforderlich, daß das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert aufweist oder sich durch vollendete Darstellungsweise auszeichnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130082.X01

Im RIS seit

05.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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