Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §18 Abs1 Z2;EStG 1972 §20 Abs1 Z1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §18 Abs1 Z2;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Werden Prämien für die Ablebensversicherungen des Abgabepflichtigen zur Besicherung von Betriebskrediten (im konkreten Fall von ihm aufgenommen zur Finanzierung des Investitionsbedarfs... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §18 Abs1 Z2;EStG 1972 §20 Abs1 Z1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §18 Abs1 Z2;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Werden Prämien für die Ablebensversicherungen des Abgabepflichtigen zur Besicherung von Betriebskrediten (im konkreten Fall von ihm aufgenommen zur Finanzierung des Investitionsbedarfs... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist strittig, ob ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG 1955 rückgängig gemacht wurde und deswegen die Grunderwerbsteuer nach § 20 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 nicht festzusetzen war. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt vom 10. Dezember 1993 (unter 1) genannte Bescheid) abweisenden Berufungsbescheid vom 6. Mai 1994 (unter 2) genannte Bescheid) vertrat die belangte Behörde die ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §20 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0170
Rechtssatz: Die Anwendung des § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 hat nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung. Es wird also vorausgesetzt, daß auf Grund eines nachfolgenden gesonderten Will... mehr lesen...
Beim Jahresausgleich 1990 machte die Beschwerdeführerin aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung Mietaufwendungen von S 59.400,-- und Fahrtkosten von S 12.062,-- als Werbungskosten geltend. Sie sei seit 1. Juni 1987 als Angestellte bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Tätigkeit zunächst in Wien ausgeübt habe. Im Jahre 1988 sei der Betriebszweig, in dem sie tätig sei, nach Salzburg verlegt worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in Salzburg eine geeignete Hauptmietwohnu... mehr lesen...
Beim Jahresausgleich 1990 machte die Beschwerdeführerin aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung Mietaufwendungen von S 59.400,-- und Fahrtkosten von S 12.062,-- als Werbungskosten geltend. Sie sei seit 1. Juni 1987 als Angestellte bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Tätigkeit zunächst in Wien ausgeübt habe. Im Jahre 1988 sei der Betriebszweig, in dem sie tätig sei, nach Salzburg verlegt worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in Salzburg eine geeignete Hauptmietwohnu... mehr lesen...
Beim Jahresausgleich 1990 machte die Beschwerdeführerin aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung Mietaufwendungen von S 59.400,-- und Fahrtkosten von S 12.062,-- als Werbungskosten geltend. Sie sei seit 1. Juni 1987 als Angestellte bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Tätigkeit zunächst in Wien ausgeübt habe. Im Jahre 1988 sei der Betriebszweig, in dem sie tätig sei, nach Salzburg verlegt worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in Salzburg eine geeignete Hauptmietwohnu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Die Beibehaltung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die in solcher Entfernung vom Beschäftigungsort liegt, daß eine tägliche Rückkehr nicht in Betracht kommt, unter dem Gesichtspunkt einer kostengünstigeren, mit der rechtlichen Position eines Hauptmieters verbundenen Wohnmöglichkeit nach allfällig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/14 92/15/0054 1 Stammrechtssatz Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Kosten, die mit der Beistellung einer Wohnung für ein in Hochschulausbildung stehendes unterhaltsberechtigtes Kind des Steuerpflichtigen verbunden sind, stellen keinen Aufwand dar, der mit seiner beruflichen Sphäre in Verbindung gebracht werden kann. European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Die Beibehaltung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die in solcher Entfernung vom Beschäftigungsort liegt, daß eine tägliche Rückkehr nicht in Betracht kommt, unter dem Gesichtspunkt einer kostengünstigeren, mit der rechtlichen Position eines Hauptmieters verbundenen Wohnmöglichkeit nach allfällig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/14 92/15/0054 1 Stammrechtssatz Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Kosten, die mit der Beistellung einer Wohnung für ein in Hochschulausbildung stehendes unterhaltsberechtigtes Kind des Steuerpflichtigen verbunden sind, stellen keinen Aufwand dar, der mit seiner beruflichen Sphäre in Verbindung gebracht werden kann. European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer führt eine Ordination als praktischer Arzt und ist zusätzlich Gemeindearzt. In seiner Ordination beschäftigte er im Jahr 1988 neben seiner Ehegattin zwei, in den Jahren 1989 und 1990 drei weitere Ordinationshilfen sowie jeweils eine Raumpflegerin. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war 40 Wochenstunden, die anderen Ordinationshilfen waren 28 Wochenstunden beschäftigt. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß die Ehegattin des B... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer führt eine Ordination als praktischer Arzt und ist zusätzlich Gemeindearzt. In seiner Ordination beschäftigte er im Jahr 1988 neben seiner Ehegattin zwei, in den Jahren 1989 und 1990 drei weitere Ordinationshilfen sowie jeweils eine Raumpflegerin. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war 40 Wochenstunden, die anderen Ordinationshilfen waren 28 Wochenstunden beschäftigt. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß die Ehegattin des B... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22;BAO §23;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Ausführungen zum Fremdvergleich bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Verwandten (hier: Die Ehegattin eines Arztes ist in dessen Ordination beschäftigt; Durchführung ua von Rezeptionsarbeiten und Laborarbeiten, Warenbestellungen und Krankenkass... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22;BAO §23;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Ausführungen zum Fremdvergleich bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Verwandten (hier: Die Ehegattin eines Arztes ist in dessen Ordination beschäftigt; Durchführung ua von Rezeptionsarbeiten und Laborarbeiten, Warenbestellungen und Krankenkass... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist in einem ausschließlich betrieblichen Zwecken dienenden Raum ihrer Wohnung (in der Folge: Werkstätte) als Handweberin tätig, wobei sie den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt. Im Streitjahr hat sie weder Arbeitnehmer beschäftigt noch mit Kunden verkehrt. Am 13. Februar 1989 erwarb die Beschwerdeführerin eine Hifi-Anlage, bestehend aus einem Radio mit Kassettendeck sowie zwei Lautsprecherboxen, stellte diese in der Werkstätte auf und machte hiefür ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein Gendarmeriebeamter, der im Rahmen dieser Tätigkeit Arbeiten am Bildschirm erbringen muß. 1993 stand er im 54. Lebensjahr. Ihm wurde vom Arzt für die erwähnten Arbeiten eine Bifokalbrille verordnet. Der Beschwerdeführer behauptete, in seinem privaten Bereich mit einer Halbbrille das Auslangen zu finden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid verneinte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Jahresausgleich die Werbungskosteneigenschaft... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist in einem ausschließlich betrieblichen Zwecken dienenden Raum ihrer Wohnung (in der Folge: Werkstätte) als Handweberin tätig, wobei sie den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt. Im Streitjahr hat sie weder Arbeitnehmer beschäftigt noch mit Kunden verkehrt. Am 13. Februar 1989 erwarb die Beschwerdeführerin eine Hifi-Anlage, bestehend aus einem Radio mit Kassettendeck sowie zwei Lautsprecherboxen, stellte diese in der Werkstätte auf und machte hiefür ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist in einem ausschließlich betrieblichen Zwecken dienenden Raum ihrer Wohnung (in der Folge: Werkstätte) als Handweberin tätig, wobei sie den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt. Im Streitjahr hat sie weder Arbeitnehmer beschäftigt noch mit Kunden verkehrt. Am 13. Februar 1989 erwarb die Beschwerdeführerin eine Hifi-Anlage, bestehend aus einem Radio mit Kassettendeck sowie zwei Lautsprecherboxen, stellte diese in der Werkstätte auf und machte hiefür ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Eine allfällige Förderung der Arbeitsleistung des Abgabepflichtigen durch den Betrieb einer Hifi-Anlage führt nicht schon dazu, diese als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Darüber hinaus dienen akustische Erbauungen in Form von Musik, Unterhaltung und Informat... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich anzusehen. Für Auf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Hifi-Anlagen dienen nach ihrer objektiven Beschaffenheit im allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich als notwendiges Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang st... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Bifokalbrillen dienen dem Ausgleich der altersbedingten Verringerung der Anpassungsgeschwindigkeit der Linse des menschlichen Auges von Nahsicht auf Fernsicht und umgekehrt. Eine derartige Brille hat somit die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie ist also ein medizi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein Gendarmeriebeamter, der im Rahmen dieser Tätigkeit Arbeiten am Bildschirm erbringen muß. 1993 stand er im 54. Lebensjahr. Ihm wurde vom Arzt für die erwähnten Arbeiten eine Bifokalbrille verordnet. Der Beschwerdeführer behauptete, in seinem privaten Bereich mit einer Halbbrille das Auslangen zu finden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid verneinte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Jahresausgleich die Werbungskosteneigenschaft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Eine allfällige Förderung der Arbeitsleistung des Abgabepflichtigen durch den Betrieb einer Hifi-Anlage führt nicht schon dazu, diese als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Darüber hinaus dienen akustische Erbauungen in Form von Musik, Unterhaltung und Informat... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich anzusehen. Für Auf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich anzusehen. Für Auf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Hifi-Anlagen dienen nach ihrer objektiven Beschaffenheit im allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich als notwendiges Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang st... mehr lesen...