RS Vwgh 1995/2/28 91/14/0231

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Hifi-Anlagen dienen nach ihrer objektiven Beschaffenheit im allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich als notwendiges Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen daher in der Regel solche der privaten Lebensführung dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 68 zu § 16). Dafür aufgewendete Beträge sind nur dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn feststeht, daß das Gerät auschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140231.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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