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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Rechtssatz
Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich anzusehen. Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis: Margreiter, Das Aufteilungsverbot und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht, ÖStZ 1/84, 3 und 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991140231.X02Im RIS seit
07.06.2001