RS Vwgh 1995/6/28 94/16/0151

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0170

Rechtssatz

Die Anwendung des § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 hat nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung. Es wird also vorausgesetzt, daß auf Grund eines nachfolgenden gesonderten Willensaktes der Parteien oder auch nur einer Partei der seinerzeitige Erwerbsvorgang hinfällig gemacht oder doch zumindest anders gestaltet worden ist. Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bedingungen entlassen haben, daß die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluß innehatte, wiedererlangt hat (Hinweis: E VS 2.4.1984, 82/16/0165, VwSlg 5876 F/1984; E 26.1.1995, 94/16/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160151.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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