TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/28 91/14/0231

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der E in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 25. September 1991, B 78-3/91, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist in einem ausschließlich betrieblichen Zwecken dienenden Raum ihrer Wohnung (in der Folge: Werkstätte) als Handweberin tätig, wobei sie den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt. Im Streitjahr hat sie weder Arbeitnehmer beschäftigt noch mit Kunden verkehrt.

Am 13. Februar 1989 erwarb die Beschwerdeführerin eine Hifi-Anlage, bestehend aus einem Radio mit Kassettendeck sowie zwei Lautsprecherboxen, stellte diese in der Werkstätte auf und machte hiefür eine Absetzung für Abnutzung, einen Investitionsfreibetrag sowie Vorsteuer geltend.

Strittig ist, ob es sich bei der Hifi-Anlage um notwendiges Privat- oder Betriebsvermögen handelt.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sowie die typisierende Betrachtungsweise die Ansicht, die glaubhaft (auch) zur Arbeitsanimation aufgestellte Hifi-Anlage diene nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblichen Zwecken. Offene Türen ließen, wie dies auch die Beschwerdeführerin in der mit ihr anläßlich eines Augenscheines am 9. Jänner 1991 aufgenommenen Niederschrift zugestanden habe, ein Mithören von Ton und Musik in den unmittelbar angrenzenden Wohnräumen (Küche, Schlafzimmer) zu. Es könne nach der Lebenserfahrung nicht unterstellt werden, von einem derartigen Qualitätsgerät werde im Rahmen privater Freizeitgestaltung so gut wie kein Gebrauch gemacht; die klanglichen Möglichkeiten einer Hifi-Anlage ließen vielmehr annehmen, die Beschwerdeführerin unterwerfe sich auch außerhalb der üblichen Arbeitsmonotonie akustischen Erbauungen bzw konsumiere das mannigfaltige Rundfunkunterhaltungs- und Informationsprogramm. Die Hifi-Anlage stellte daher notwendiges Privatvermögen dar, weswegen weder eine Absetzung für Abnutzung, noch ein Investitionsfreibetrag, noch Vorsteuer geltend gemacht werden könne.

Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin, da sich die Hifi-Anlage in der Werkstätte befinde, werde diese ausschließlich betrieblich genutzt und diene insbesondere dazu, ihre Arbeitsmotivation bei der eher eintönigen und gleichlaufenden Tätigkeit des Handwebens zu steigern. Es sei wegen anderer Mieter praktisch unmöglich, die Hifi-Anlage so laut zu betreiben, daß Ton und Musik in den Wohnräumen mitgehört werden könne. Überdies befinde sich in ihrem Schlafzimmer - wie anläßlich des Augenscheines festgestellt worden sei - ein altes funktionstüchtiges Radio, mit dem sie ihre privaten Unterhaltungs- und Informationsbedürfnisse befriedige. Die Hifi-Anlage stelle daher notwendiges Betriebsvermögen mit allen steuerlichen Konsequenzen dar.

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hifi-Anlagen dienen nach ihrer objektiven Beschaffenheit im allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach ständiger hg Rechtsprechung grundsätzlich als notwendiges Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen daher in der Regel solche der privaten Lebensführung dar (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 68 zu § 16 und die dort angeführten hg Erkenntnisse zu Fernseh-, Film-, Radio- und Videogeräten). Dafür aufgewendete Beträge sind nur dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn feststeht, daß das Gerät ausschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt wird. Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich anzusehen. Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl Margreiter, Das Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht, ÖStZ 1/84, 3 und 9).

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß Ton und Musik aus der Hifi-Anlage durch Offenlassen von Türen auch in den unmittelbar angrenzenden Wohnräumen mitgehört werden könne und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer privaten Freizeitgestaltung von den technischen und akustischen Möglichkeiten der Hifi-Anlage Gebrauch mache.

Ausgehend von einer typisierenden Betrachtungsweise und der Anwendung eines strengen Maßstabes, entsprechen diese Erwägungen der belangten Behörde durchaus den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut. Mangels Beschäftigung von Arbeitnehmern und eines Verkehrs mit Kunden bestand keine ausschließlich oder so gut wie ausschließlich betriebliche Nutzung der Hifi-Anlage zur Motivation von Arbeitnehmern und zur Vermehrung des Kundenstockes. Eine allfällige Förderung der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin durch den Betrieb der Hifi-Anlage führt nicht schon dazu, diese als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Darüber hinaus dienen akustische Erbauungen in Form von Musik, Unterhaltung und Information während der Arbeitszeit nicht unwesentlich auch privaten Interessen. Da sich private akustische Erbauungen während der Arbeitszeit von solchen zur Förderung der Arbeitsleistung nicht trennen lassen, steht der Anerkennung der Hifi-Anlage als notwendiges Betriebsvermögen das Aufteilungsverbot entgegen. Wie die belangte Behörde schließlich in ihrer Gegenschrift zu Recht ausführt, ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin ziehe außerhalb ihrer Arbeitszeit die Verwendung eines sich im Schlafzimmer befindlichen alten Radios der einer neuerworbenen Hifi-Anlage vor. Überdies könnten solche Anlagen ohne größeren Aufwand auch in andere Räume verlegt werden.

Die Ansicht der belangten Behörde, daß es sich bei der strittigen Hifi-Anlage wegen der nicht bloß untergeordneten privaten Nutzung um notwendiges Privat- und nicht Betriebsvermögen handelt, ist daher schlüssig.

Wenn in der Beschwerde nunmehr behauptet wird, die Hifi-Anlage könne über drei geöffnete bzw geschlossene Türen nur in einer unangenehmen Lautstärke betrieben werden, die zu einer Lärmbelästigung anderer Mieter führe, so ist die Beschwerdeführerin auf ihre niederschriftlich festgehaltenen Ausführungen anläßlich des Augenscheines zu verweisen, nach denen ein Mithören in den Wohnräumen zugestanden, jedoch auf das Vorhandensein eines alten Radios im Schlafzimmer hingewiesen wurde. Daraus ergab sich für die belangte Behörde aber keineswegs, ein Mithören in den Wohnräumen wäre unmöglich gewesen. Das Vorbringen über die Unmöglichkeit des Mithörens fällt daher ebenso wie das, ein Offenlassen der Türen würde einen zu großen Wärmeverlust in der Werkstätte bewirken sowie, an den Wochenenden halte sich die Beschwerdeführerin am Wohnsitz ihrer Mutter auf, unter das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (vgl § 41 VwGG) und ist daher unbeachtlich.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140231.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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