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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
Werden Prämien für die Ablebensversicherungen des Abgabepflichtigen zur Besicherung von Betriebskrediten (im konkreten Fall von ihm aufgenommen zur Finanzierung des Investitionsbedarfs seiner Ordination) herangezogen, so kann die bloße Möglichkeit einer künftigen vorzeitigen Kündigung der Versicherungen zur Anpassung an die jeweils aushaftenden Kreditbeträge bei der Erhebung der Steuern für die Streitjahre nicht berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150110.X03Im RIS seit
30.01.2002