RS Vwgh 1997/4/10 94/15/0212

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden) "VerpflegungsMEHRaufwand" kann nur gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er "ansonsten AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT" anfällt (Hinweis E 28.1.1997, 95/14/0156; E 15.11.1994, 90/14/0216). Der Abgabepflichtige ist hiebei nicht Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabebflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (zB Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (Hinweis E 23.5.1996, 94/15/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150212.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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