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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden) "VerpflegungsMEHRaufwand" kann nur gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er "ansonsten AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT" anfällt (Hinweis E 28.1.1997, 95/14/0156; E 15.11.1994, 90/14/0216). Der Abgabepflichtige ist hiebei nicht Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabebflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (zB Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (Hinweis E 23.5.1996, 94/15/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150212.X02Im RIS seit
20.11.2000