RS Vwgh 1997/5/28 96/13/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Auf die durch fallweisen Termindruck im Einzelfall möglichen Besonderheiten Bedacht zu nehmen, verbietet die durch die gesetzliche Regelung für die Annahme des Verpflegungsmehraufwandes gebotene typisierende Betrachtungsweise (Hinweis E 20.9.1995, 94/13/0253, 0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130132.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten