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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der Dr. C in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Februar 1993, GA 5 - 1556/93, betreffend Jahresausgleich für 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Richterin, machte in ihrem Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches 1991 ua Aufwendungen für die Anschaffung sechs weißer Blusen, eines schwarzen Kostüms, eines schwarzen Rocks, dreier schwarzer Paar Schuhe sowie für die Reinigung der weißen Blusen im Gesamtbetrag von 22.786 S als Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen für eine Spanienreise sah sie als Fortbildungskosten an und machte diese ebenfalls im Gesamtbetrag von 14.400 S als Werbungskosten geltend.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde die steuerliche Berücksichtigung der eben erwähnten Aufwendungen unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung im wesentlichen mit der Begründung, Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung seien selbst dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn diese Kleidung bei der Berufsausübung getragen werde. Dies gelte auch für die von Richtern in Ausübung ihres Amtes getragene Kleidung. Die für die Reinigung der weißen Blusen geltend gemachten Beträge stellten daher ebenfalls keine Werbungskosten dar. Nach dem vorliegenden Programm sei im Zug der Spanienreise insofern ein typisches Mischprogramm absolviert worden, als der Besichtigung allgemein bedeutungsvoller Kulturgüter ein nicht unwesentlicher Zeitraum eingeräumt worden sei. Aufwendungen für eine derartige Reise stellten keine Fortbildungskosten und somit keine Werbungskosten dar.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.
Anschaffung und Reinigung von bürgerlicher Dienstkleidung (weiße Blusen, schwarzes Kostüm, schwarzer Rock, schwarze Schuhe)
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 93/15/0104, mwA, ausgeführt hat, führen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die von Arbeitnehmern überdies privat benützt werden kann, selbst dann nicht zu Werbungskosten, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, zB für Richter nach § 1 Abs 5 der auf § 70 Abs 5 RDG beruhenden Verordnung vom 9 Mai 1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl Nr 133/1962, erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden.
Da es sich auch bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich um solche für die Anschaffung und Reinigung von BÜRGERLICHER Kleidung handelt, erweist sich die Beschwerde - ohne daß auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der ausschließlich beruflichen Nutzung der Kleidung noch eingegangen werden bräuchte - in diesem Punkt als unberechtigt.
2. Spanienreise
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 16. Juli 1996, 92/14/0133, mwA), stellen Aufwendungen für eine Auslandsreise (Studienreise) grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dar, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:
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Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen läßt.
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Die Reise muß nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
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Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
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Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl etwa das bereits von der belangten Behörde zitierte hg Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, 86/14/0100, mwA).
Nach dem in den Verwaltungsakten einliegenden Programm dauerte die Spanienreise zehn Tage. In diesem Zeitraum wurden die Städte Malaga, Ronda, Granada, Cordoba und Sevilla besichtigt, sowie die Gerichte in Granada, Cordoba und Sevilla besucht. Das Programm enthält den Hinweis, "daß nach Maßgabe von freien Plätzen auch Angehörige an dieser Exkursion teilnehmen können." Hinweise auf den Zweck und die Dauer der jeweiligen Gerichtsbesuche enthält das Programm ebensowenig wie Namen von Angehörigen der spanischen Justiz, mit denen persönlich Kontakt aufgenommen werden sollte.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin läßt dieses Programm nicht erkennen, daß die Spanienreise in einer Weise erfolgt ist, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit der Reise einwandfrei erkennen läßt. Vielmehr handelt es sich bei dieser Reise um eine solche, die auch Touristen empfohlen wird, falls sie die Absicht haben, die kulturell bedeutendsten Städte im Süden Spaniens kennenzulernen. Das Programm der Spanienreise war daher keineswegs so auf interessierte Richter abgestellt, daß die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere Teilnehmer entbehrt hätte. Dies ergibt sich auch aus dem im Programm enthaltenen Hinweis, auch Angehörige könnten an dieser Exkursion teilnehmen. Die Beschwerdeführerin hat überdies niemals dargetan, welche konkreten Ergebnisse sich auf Grund der Reise in Bezug auf ihre richterliche Tätigkeit ergeben hätten. Schließlich nahmen allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen mehr Raum ein, als der bloße Besuch von drei Gerichten, wobei es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, den Zweck, die Dauer und die Ergebnisse dieser Besuche konkret darzustellen, bzw anzugeben, mit welchen Angehörigen der spanischen Justiz Kontakt aufgenommen wurde, um "das Übergreifen der internationalen Kriminalität auf Österreich" hintanzuhalten. Daß die Reise von der Vereinigung österreichischer Richter organisiert und vom Arbeitgeber hiefür Sonderurlaub gewährt wurde, führt nicht zur Annahme, die hiefür getätigten Aufwendungen stellten Werbungskosten dar.
Da im Beschwerdefall keine der Voraussetzungen für die berufliche Bedingtheit der Spanienreise vorliegt, es sich auf Grund des Mischprogramms bei den hiefür getätigten Aufwendungen vielmehr um solche der privaten Lebensführung handelt, erweist sich die Beschwerde - ohne daß auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, wieviele Personen, die nicht dem Berufsstand der Richter angehören, an der Reise teilgenommen hätten, und wieviele Stunden in den drei besuchten Gerichten verbracht worden seien, noch eingegangen werden bräuchte - in diesem Punkt ebenfalls als unberechtigt.
Was schließlich den Hinweis der Beschwerdeführerin betrifft, bei anderen Richtern, die an der Spanienreise teilgenommen hätten, seien sehr wohl die hiefür getätigten Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt worden, genügt es darauf hinzuweisen, daß aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche Bedeutung, ob die Abgabenbehörde etwa gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht in gleichartiger Weise wie gegenüber der Beschwerdeführerin vorgegangen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150069.X00Im RIS seit
20.11.2000