RS Vwgh 1997/4/24 93/15/0047

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;

Rechtssatz

§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972 trifft nur eine, in Form einer Zwangspauschalierung getroffene Sonderregelung für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß anstelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Ansonsten sind für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die allgemein für Werbungskosten geltenden Grundsätze zu beachten, wonach nur die der Höhe nach angemessenen Kosten für Massenbeförderungsmittel als fiktive Fahrtkosten anerkannt werden können. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die fiktiven Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel darzulegen (Hinweis E 30.5.1984, 82/13/0243).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993150047.X05

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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