RS Vwgh 1997/4/24 93/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
RDG §70 Abs5;
RDG AmtskleidV 1962 §1 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 93/15/0104 8

Stammrechtssatz

Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die von Dienstnehmern überdies privat benützt werden kann, stellen keine Werbungskosten dar (Hinweis E 5.10.1994, 92/15/0225); und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0277). Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, zB für Richter nach § 1 Abs 5 der auf § 70 Abs 5 RDG beruhenden Verordnung vom 9.5.1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl 1962/133, erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993150069.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten