RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z7 impl;
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 91/14/0024 4 (hier EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Ein Personal-Computer stellt dann ein Arbeitsmittel iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1972 dar, wenn er zur Erbringung der vom Abgabepflichtigen zu leistenden Arbeit tatsächlich erforderlich ist (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0042). Der Einsatz eines Personal-Computers wird dann als erforderlich anzusehen sein, wenn nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen der Einsatz des Gerätes für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Unter der Erforderlichkeit eines Computereinsatzes ist hingegen nicht zu verstehen, daß eine berufliche Tätigkeit unter keinen Umständen ohne Einsatz des Computers denkbar wäre (Hier: Einsatz eines Computers durch einen Betriebsprüfer als "Schreibgerät" insbesondere für die Berichtsverfassung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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