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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §108;Rechtssatz
Den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1979, 1387/77, VwSlg 5364 F/1979 sowie vom 2. April 1979, 1386/77, ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Aufnahme eines Zwischendarlehens zu einem abgeschlossenen Bausparvertrag um eine wirtschaftliche Einheit handelte. Der Verwaltungsgerichtshof sah es (für die damals nicht im Abzugsweg als Kapitalertragsteuer zu erhebende Einkommensteuer auf solche Zinserträge) für zulässig an, wegen der engen Verknüpfung von Bausparguthaben und Zwischendarlehen die in einem Jahr vereinnahmten Zinsen für das angesparte Bausparguthaben und die im selben Jahr verausgabten Zinsen für das Zwischendarlehen bis zur Höhe der Guthabenzinsen aufzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130034.X03Im RIS seit
23.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013