RS Vwgh 2001/5/30 96/13/0034

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §108;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
EStG 1988 §108;
EStG 1988 §93 Abs5;

Rechtssatz

Den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1979, 1387/77, VwSlg 5364 F/1979 sowie vom 2. April 1979, 1386/77, ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Aufnahme eines Zwischendarlehens zu einem abgeschlossenen Bausparvertrag um eine wirtschaftliche Einheit handelte. Der Verwaltungsgerichtshof sah es (für die damals nicht im Abzugsweg als Kapitalertragsteuer zu erhebende Einkommensteuer auf solche Zinserträge) für zulässig an, wegen der engen Verknüpfung von Bausparguthaben und Zwischendarlehen die in einem Jahr vereinnahmten Zinsen für das angesparte Bausparguthaben und die im selben Jahr verausgabten Zinsen für das Zwischendarlehen bis zur Höhe der Guthabenzinsen aufzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130034.X03

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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