RS Vwgh 2001/7/18 98/13/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;

Rechtssatz

Der Ansicht, dass mit dem Begriff "Nutzungsdauer" in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 jedenfalls die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes angesprochen werde, nicht aber die Restnutzungsdauer, kann nicht gefolgt werden. Folgte man dieser Ansicht, so wäre nämlich für jedes Gebäude entsprechend seinem jeweiligen tatsächlichen Alter ein anderer und nur in Ausnahmefällen - nämlich bei Neubauten - der im Gesetz normierte Prozentsatz zur Anwendung zu bringen, wiewohl im konkreten Fall die Mehrheit der Gebäude, für welche eine Absetzung für Abnutzung in Betracht kommt, nicht erst im Jahr der erstmalig anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988, somit im Jahr 1989, angeschafft oder hergestellt wurde. Dies widerspräche aber dem klaren Wortlaut des Gesetzes, welcher einen grundsätzlich einheitlichen, jährlich geltend zu machenden Prozentsatz von 1,5 normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130003.X02

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten