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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/15/0060 E 21. Oktober 1993 RS 1Stammrechtssatz
Aufwendungen können auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes Wohnobjekt auch dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Andererseits sind aber abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen, wenn ein Wohnobjekt überhaupt nicht als Einkunftsquelle angesehen werden kann. Aufwendungen auf ein solches Wohnobjekt sind steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage und nicht Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996150231.X01Im RIS seit
24.01.2002