RS Vwgh 2001/9/20 96/15/0233

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Die Ausbildung an einer höheren Schule wie Allgemein Bildende Höhere Schule, Höhere Technische Lehranstalt oder HAK ist auch dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn diese Ausbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen eines zweiten Bildungswegs (in einer Abendschule oder in Abendkursen) erfolgt. Denn das in solchen Schulen erworbene Wissen stellt eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe dar, dient hingegen nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (=Fortbildung) in einem bestimmten, bereits ausgeübten Beruf. Der Umstand allein, dass der erfolgreiche Abschluss einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil jede derartige Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren (Hinweis E 7.8.1992, 92/14/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996150233.X03

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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